Das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 386/10) hat festgestellt, dass die Formulierung,
„als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“
in einem Arbeitszeugnis nicht zu beanstanden ist. Der ehemalige Arbeitnehmer sah hier in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation unterstellt. Das Bundesarbeitsgericht sag dies letztlich als Abwegig an.
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