Bei einer Untersuchungshaft gilt das Beschleunigungsgebot. Dieses verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Beschleunigung von Verfahren, das für das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren gilt und bei Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen besondere Beachtung verlangt, gebietet, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen – dies um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen sowie eine gerichtliche Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (eine Überlastung etwa wäre kein Grund für eine Verzögerung):
Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (KG Berlin, Beschluss vom 15. August 2013 – 4 Ws 108/13 –, Rn. 10, juris). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (…)
Die Anklage vor einem unzuständigen Gericht und dadurch eingetretene Verfahrensverzögerungen können zwar im Einzelfall der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegenstehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. September 1992 – 2 BvR 1305/92 –, Rn. 9, juris; Schmitt, in: Meyer/Goßner, 65. Aufl. 2022, § 121 StPO Rn. 24). Dies setzt allerdings voraus, dass die Anklage aus nicht vertretbaren Erwägungen bei einem unzuständigen Gericht erhoben wird (Schultheis, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 121 StPO Rn. 21).
Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 243/22
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