Berufungseinlegung durch den Streithelfer

Dass das Berufungsgericht bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen muss, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist, hat der Bundesgerichtshof (V ZB 29/22) hervorgehoben:

Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterscheidet sich diese Fallkonstellation maßgeblich von den Fällen, in denen der Beitritt ohne gleichzeitige Einlegung eines Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs während des laufenden Verfahrens erfolgt.

(Nur) dann ist die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Gerichts auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen beschränkt, also darauf, ob die Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit gegeben sind. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention werden dann nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO – nach mündlicher Verhandlung – geprüft (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362; Beschluss vom 8. Oktober 2019 – II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 9).

Zu den besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention gehören auch die in § 70 Abs. 1 ZPO genannten Förmlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1962 – V BLw 20/62, BGHZ 38, 110, 111; siehe auch MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl., § 66 Rn. 21; BeckOK ZPO/Dressler [1.9.2022], § 71 Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., § 67, Rn. 8, 11). Verbindet der Streithelfer aber den Beitritt mit einem Rechtsbehelf, müssen auch die besonderen (formalen) Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt sein, wobei es unerheblich ist, in welcher Instanz der Beitritt erfolgt.

Bundesgerichtshof, V ZB 29/22
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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