Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung konkludent möglich

Es gibt sie, die Fälle, in denen ein notwendiger fehlt und die Staatsanwaltschaft vergessen hat, die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung vorzunehmen. In diesen Fällen ist daran zu denken, dass eine Staatsanwaltschaft dies auch konkludent erklären kann – und zwar, indem sich aus einer Prozesshandlung mit hinreichender Deutlichkeit der Verfolgungswille hinsichtlich des Antragsdelikts ergibt, das kann man sogar aus der Anklageerhebung selbst heraus annehmen mit dem BGH.

Aber: Aus der Anklageerhebung wegen eines Offizialdelikts folgt nicht ohne weiteres, dass auch für den Fall einer Umgestaltung der Strafklage durch das Gericht in ein relatives Antragsdelikt die Anklageerhebung zugleich als konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verstehen sein soll:

Nur wenn die Staatsanwaltschaft ihre auf ein relatives Antragsdelikt erstreckt, liegt darin – sofern keine Besonderheiten hinzutreten – regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (…)

BGH, 2 StR 79/17

Worin solche Anknüpfungspunkte für auch konkludierte Erklärungen liegen können, hat der BGH zugleich erklärt: Etwa in Stellungnahmen nach Erteilung rechtlicher Hinweise durch das Gericht, im Schlussvortrag selbst oder an anderer Stelle wo Erklärungen abgeben werden. Überall hier ist eine Erklärung der Staatsanwaltschaft möglich, die als Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verstehen sein könnte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.