Es gibt sie, die Fälle, in denen ein notwendiger Strafantrag fehlt und die Staatsanwaltschaft vergessen hat, die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung vorzunehmen. In diesen Fällen ist daran zu denken, dass eine Staatsanwaltschaft dies auch konkludent erklären kann – und zwar, indem sich aus einer Prozesshandlung mit hinreichender Deutlichkeit der Verfolgungswille hinsichtlich des Antragsdelikts ergibt, das kann man sogar aus der Anklageerhebung selbst heraus annehmen mit dem BGH.
Aber: Aus der Anklageerhebung wegen eines Offizialdelikts folgt nicht ohne weiteres, dass auch für den Fall einer Umgestaltung der Strafklage durch das Gericht in ein relatives Antragsdelikt die Anklageerhebung zugleich als konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verstehen sein soll:
Nur wenn die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf ein relatives Antragsdelikt erstreckt, liegt darin – sofern keine Besonderheiten hinzutreten – regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (…)
BGH, 2 StR 79/17
Worin solche Anknüpfungspunkte für auch konkludierte Erklärungen liegen können, hat der BGH zugleich erklärt: Etwa in Stellungnahmen nach Erteilung rechtlicher Hinweise durch das Gericht, im Schlussvortrag selbst oder an anderer Stelle wo Erklärungen abgeben werden. Überall hier ist eine Erklärung der Staatsanwaltschaft möglich, die als Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verstehen sein könnte.
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