Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

Begrenzung von Schriftsätzen im Schiedsverfahren zulässig

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2024 (Az. 19 Sch 11/24) behandelt zentrale Fragen zur verfahrensrechtlichen Autonomie schiedsrichterlicher Verfahren – insbesondere zur Zulässigkeit der Begrenzung von Schriftsätzen und der Ablehnung verspäteter Beweismittel. Im Mittelpunkt steht die verfahrensrechtliche Bindung eines Schiedsgerichts an das rechtliche Gehör und die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle von Schiedssprüchen. Der Beschluss ist ein klarer Fingerzeig auf die hohe Autonomie schiedsrichterlicher Gremien und die zurückhaltende Rolle staatlicher Gerichte in der nachgelagerten Kontrolle.

Sachverhalt: Streit über ein nicht unterzeichnetes Vertriebsabkommen

Ausgangspunkt war ein Zahlungs- und Auskunftsbegehren der Antragstellerin gegen die Erbin eines früheren Geschäftspartners, gestützt auf ein angeblich 2013 geschlossenes „Distribution Agreement“ (DA2013). Obwohl dieses Dokument nicht unterzeichnet war, behauptete die Antragstellerin dessen konkludenten Vertragsschluss sowie dessen praktische Durchführung. Die beklagte Erbin bestritt dies und erhob ihrerseits eine Gegenforderung im Schiedsverfahren.

Die Parteien hatten sich auf ein ad-hoc-Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern verständigt, dem ein vorheriger Streit um die Wirksamkeit der Schiedsklausel vor dem Kammergericht vorausgegangen war. Dort war die Klausel zunächst für wirksam gehalten worden. Im nun abgeschlossenen Schiedsverfahren wies das Tribunal jedoch sämtliche Ansprüche und Gegenansprüche mit der Begründung zurück, dass ein wirksamer Vertrag – weder ausdrücklich noch konkludent – nicht zustande gekommen sei. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs.

Verfahrensverlauf: Vorwurf der Gehörsverletzung

Im Zentrum des Aufhebungsverfahrens stand die Behauptung der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Insbesondere kritisierte sie, dass ihr nach einer mitgeteilten Änderung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts nur eine Stellungnahme von zehn Seiten gestattet und kein neuer Tatsachenvortrag oder neue Beweismittel zugelassen worden seien. Außerdem warf sie dem Schiedsgericht vor, wesentlichen Parteivortrag ignoriert und sich von der Bewertung des Kammergerichts in einem früheren Verfahren ohne Begründung entfernt zu haben.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das Oberlandesgericht wies den Aufhebungsantrag in vollem Umfang zurück. Die Entscheidung überzeugt durch eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Gehör in schiedsrichterlichen Verfahren sowie mit den Prüfungsgrenzen der staatlichen Justiz.

Rechtliches Gehör: Keine Überspannung des Maßstabs

Das Gericht betont eingangs, dass das Schiedsgericht gehalten ist, den wesentlichen Kern des Parteivortrags zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Eine Verletzung dieses Grundsatzes konnte das OLG jedoch nicht feststellen. Das Schiedsgericht habe sich – entgegen der Behauptung der Antragstellerin – mit deren Argumentation umfassend auseinandergesetzt, insbesondere mit den von ihr angeführten Erklärungen der Antragsgegnerin sowie ihrer eidesstattlichen Versicherung. Auch die Zeugenaussagen seien im Schiedsspruch gewürdigt worden.

Dass das Schiedsgericht dabei zu einer anderen Würdigung als die Antragstellerin gelangte, stelle keine Gehörsverletzung dar. Art. 103 Abs. 1 GG garantiere keine inhaltliche Zustimmung zur Rechtsauffassung der Parteien.

Zulässigkeit der Schriftsatzbegrenzung

Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob das Schiedsgericht das rechtliche Gehör verletzt hat, indem es nach einer geänderten rechtlichen Einschätzung nur eine 10-seitige Stellungnahme gestattet und neuen Tatsachenvortrag ausgeschlossen hatte. Das OLG verneint dies mit überzeugender Begründung:

Zunächst habe das Schiedsgericht in Ausübung seiner verfahrensautonomen Befugnisse nach § 1042 Abs. 4 ZPO den Umfang der Stellungnahmen beschränken dürfen. Eine Vereinbarung über die zulässige Länge von Schriftsätzen bestand nicht, sodass das Schiedsgericht im Rahmen seines Ermessens gehandelt habe. Die zehn Seiten seien der Antragstellerin auch tatsächlich eingeräumt worden, sie habe nicht dargelegt, dass ihr Vortrag dadurch unzulässig beschränkt worden sei.

Auch der Ausschluss neuen Vortrags und neuer Beweismittel sei nicht zu beanstanden. Nach der Struktur des Verfahrens sei die letzte Stellungnahmephase kein Raum für neue Tatsachen. Dieses Vorgehen sei durch die Verfahrensordnung gedeckt und entspreche der allgemeinen Regelung des § 296a ZPO, wonach nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine neuen Mittel mehr eingebracht werden können. Eine einseitige oder willkürliche Behandlung habe nicht stattgefunden.

Keine Bindung an Vorentscheidung des Kammergerichts

Dass das Schiedsgericht der früheren Einschätzung des Kammergerichts (zur Wirksamkeit des DA2013) nicht gefolgt sei, begründe ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der gerichtliche Vorentscheid nach § 1032 Abs. 2 ZPO binde das Schiedsgericht nicht in der materiellen Bewertung des Vertragsinhalts. Maßgeblich sei allein, ob eine Schiedsvereinbarung vorliege – nicht, ob der zugrunde liegende Vertrag wirksam ist.

Kein Eingriff in den ordre public

Die Antragstellerin rügte darüber hinaus eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO). Das Gericht stellt jedoch klar: Weder sei der Verfahrensverlauf mit grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar gewesen, noch habe das Schiedsgericht gegen unverzichtbare Verfahrensgarantien verstoßen. Insbesondere das Verbot der sogenannten „révision au fond“ untersagt es den staatlichen Gerichten, die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs zu überprüfen – eine rein abweichende Rechtsauffassung stellt keinen Aufhebungsgrund dar.

Systematische Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Köln reiht sich ein in die ständige Rechtsprechung zur Zurückhaltung staatlicher Gerichte bei der Überprüfung von Schiedssprüchen. Insbesondere bekräftigt sie zwei zentrale Grundsätze:

Erstens, dass das rechtliche Gehör in Schiedsverfahren nicht in einem identischen Umfang wie im staatlichen Verfahren verstanden werden darf. Schranken wie Seitenbeschränkungen oder Ausschlüsse verspäteten Vorbringens sind zulässig, solange sie auf einem fairen und transparenten Verfahrensrahmen beruhen.

Zweitens, dass das Schiedsverfahren keine zweite Tatsacheninstanz nach sich zieht. Die staatliche Kontrolle ist auf schwerwiegende Verfahrensfehler beschränkt, nicht auf eine Nachprüfung der Subsumtion oder Beweiswürdigung. Dieser Grundsatz trägt wesentlich zur Effizienz und Endgültigkeit des Schiedsverfahrens bei – und damit auch zu seiner Attraktivität.

Schlussbetrachtung

Die Entscheidung des OLG Köln zeigt exemplarisch, wo die verfahrensrechtlichen Leitplanken des Schiedsverfahrens verlaufen. Wer sich auf ein solches Verfahren einlässt – sei es durch ausdrückliche Schiedsklausel oder konkludente rügelose Einlassung – muss sich mit einer prozessualen Eigenlogik abfinden, die nicht immer den Maßstäben staatlicher Verfahren entspricht. Gerade die Möglichkeit, Parteivortrag in Umfang und Inhalt zu begrenzen, gehört zu den legitimen Werkzeugen eines straff geführten Schiedsverfahrens. Wer diese Regeln im Verfahren hinnimmt, kann sie nachher nicht erfolgreich angreifen. Insofern ist die Quintessenz klar: Die Schiedsautonomie beginnt mit der Schiedsklausel – und endet nicht mit dem enttäuschten Parteiwillen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.