Wird ein befristet eingestellter Arbeitnehmer nicht entsprechend dem für die Befristung vorgesehenen sachlichen Grund beschäftigt, fällt der sachliche Grund weg. Die Befristung wird damit unwirksam. Es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das musste sich ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber sagen lassen, bei dem eine Arbeitnehmerin aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte in der Zentralbibliothek beschäftigt war. Der letzte Arbeitsvertrag sah eine Beschäftigung vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 vor. In den Verwaltungsvorschriften des Landes über die vorläufige Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2004 waren Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle vorgesehen. Die Klägerin wurde nicht entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt.
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Das BAG hielt die Befristungskontrollklage daher für berechtigt. Nach dem Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) liege ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, und er entsprechend beschäftigt werde.
Danach sei eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten erforderlich. Die Ausweisung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfülle diesen Tatbestand nicht. Sie stelle daher keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar (BAG, 7 AZR 419/05).
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