Aufhebungsvertrag: Bei möglicher betriebsbedingter Kündigung kann Sperrzeit unwirksam sein

Wer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt, riskiert keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ihm ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt worden wäre.

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Arbeitslosen, deren Arbeitsplatz auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen war. Da es in dem Unternehmen auch keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für sie gab, unterschrieb sie einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine zwölf-wöchige Sperrzeit und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von Arbeitslosengeld. Nach Ansicht des Arbeitsamtes habe die Arbeitnehmerin durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ohne Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Sie hätte die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers abwarten müssen.

Das LSG sah dies nicht so. Es nahm vielmehr einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags an. Die Arbeitnehmerin sei nur ihrer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen. Zweck der Sperrzeitregelung sei lediglich, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Die fast 50-jährige Arbeitnehmerin war auf Grund ihres Alters ohnehin schwer vermittelbar. Durch die im Aufhebungsvertrag offen gelegten betrieblichen Hintergründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie eine für das berufliche Fortkommen grundsätzlich nachteilige Kündigung vermieden. Außerdem hätte der Arbeitgeber ihr sogar rechtmäßig einen Monat früher kündigen können (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 7/02).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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