Wer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt, riskiert keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ihm ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
So entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Arbeitslosen, deren Arbeitsplatz auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen war. Da es in dem Unternehmen auch keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für sie gab, unterschrieb sie einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine zwölf-wöchige Sperrzeit und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von Arbeitslosengeld. Nach Ansicht des Arbeitsamtes habe die Arbeitnehmerin durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ohne Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Sie hätte die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers abwarten müssen.
Das LSG sah dies nicht so. Es nahm vielmehr einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags an. Die Arbeitnehmerin sei nur ihrer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen. Zweck der Sperrzeitregelung sei lediglich, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Die fast 50-jährige Arbeitnehmerin war auf Grund ihres Alters ohnehin schwer vermittelbar. Durch die im Aufhebungsvertrag offen gelegten betrieblichen Hintergründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie eine für das berufliche Fortkommen grundsätzlich nachteilige Kündigung vermieden. Außerdem hätte der Arbeitgeber ihr sogar rechtmäßig einen Monat früher kündigen können (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 7/02).
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