Das übliche Modell bei verschleierten Geldflüssen aus einer Gesellschaft funktioniert so: Man überlässt dem Hauptakteur fortlaufend Scheinrechnungen (sei es als Scheinselbstständiger oder über eine „Service-Gesellschaft“) und zahlt einen erheblichen Teil überwiesener Gelder zurück. Im Gegenzug wird man dann zumindest teilweise mit ʺSchwarzgeldʺ entlohnt. Die Frage vor Gericht ist dann oft, ob hier nicht durch den „Helfenden“ (nur) eine Beihilfe vorliegt.
Mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH gilt: Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbstständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Fehlt es aber an einem individuellen, ausschließlich je eine Einzeltat fördernden Tatbeitrag, ist von einer (einheitlichen) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB auszugehen.
Hilfe im Arbeitsstrafrecht
Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!
In Fällen wie dem vorliegenden im Arbeitsstrafrecht gilt dann, dass wenn den durch den Hauptakteur – im Regelfall monatlich – begangenen Haupttaten jeweils nur diese Taten fördernde Einzelbeiträge (durch monatliche Scheinrechnungen) zuzuordnen sind, eine Tatmehrheit vorliegt (so erneut BGH, 1 StR 436/21).
Zudem gilt: Durch die Übergabe der Scheinrechnungen und die Rückzahlung der Gelder wird nicht nur Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, sondern zugleich zur Hinterziehung von Lohnsteuer geleistet; insoweit ist dann hinsichtlich eines jeden Monats von jeweils einer Tat auszugehen (BGH, 1 StR 486/19).
- Justizminister wünschen allgemeine Autoschlüssel-Kopie für Ermittler - 7. Dezember 2024
- KCanG: BGH zur Zusammenrechnung von Freimengen - 5. Dezember 2024
- BVerfG zu Encrochat: Keine generellen Beweisverwertungsverbote - 5. Dezember 2024