Arbeitsstrafrecht: Konkurrenzen bei Scheinrechnungen (§266a StGB)

Das übliche Modell bei verschleierten Geldflüssen aus einer Gesellschaft funktioniert so: Man überlässt dem Hauptakteur fortlaufend Scheinrechnungen (sei es als Scheinselbstständiger oder über eine „Service-Gesellschaft“) und zahlt einen erheblichen Teil überwiesener Gelder zurück. Im Gegenzug wird man dann zumindest teilweise mit ʺSchwarzgeldʺ entlohnt. Die Frage vor Gericht ist dann oft, ob hier nicht durch den „Helfenden“ (nur) eine vorliegt.

Mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH gilt: Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbstständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Fehlt es aber an einem individuellen, ausschließlich je eine Einzeltat fördernden Tatbeitrag, ist von einer (einheitlichen) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB auszugehen.

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In Fällen wie dem vorliegenden im Arbeitsstrafrecht gilt dann, dass wenn den durch den Hauptakteur – im Regelfall monatlich – begangenen Haupttaten jeweils nur diese Taten fördernde Einzelbeiträge (durch monatliche Scheinrechnungen) zuzuordnen sind, eine Tatmehrheit vorliegt (so erneut BGH, 1 StR 436/21).

Zudem gilt: Durch die Übergabe der Scheinrechnungen und die Rückzahlung der Gelder wird nicht nur Beihilfe zum , sondern zugleich zur Hinterziehung von Lohnsteuer geleistet; insoweit ist dann hinsichtlich eines jeden Monats von jeweils einer Tat auszugehen (BGH, 1 StR 486/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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