Arbeitsrecht: Maskenbildner und Normalvertrag Bühne

Das Landesarbeitsgericht Köln (12 Sa 991/15) hat hinsichtlich einer Maskenbildnerin und dem Verhältnis zur NV-Bühne nochmals klarstellend festgehalten:

Will ein Arbeitnehmer – im Anwendungsbereich des NV-Bühne – die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede neben der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung geltend machen, hat er innerhalb der gesetzlichen 3-Wochen-Frist eine Befristungskontrollklage zum Bühnenschiedsgericht nach § 17 Satz 1 TzBfG zu erheben – gerichtet auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist (…) Nach § 53 NV-Bühne (Bühnenschiedsgerichtsbarkeit) sind für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 ArbGG zwischen den Arbeitsvertragsparteien unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragsschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig. Zwar führt die Anrufung des Schiedsgerichts nicht zur An- oder Rechtshängigkeit im prozessualen Sinne, materiell-rechtlich kommt dem Antrag allerdings dieselbe Wirkung zu (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.