Der Bundesgerichtshof (III ZR 274/15) hat sich zur vertraglichen Gestaltung eines Erbenermittlers geäußert und festgehalten:
- Die formularvertragliche Regelung, wonach ein Erbenermittler seinem Kunden gegenüber erst dann zu (weiteren) Tätigkeiten verpflichtet ist, wenn er von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hat, ist wirksam.
- Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung trifft den Kunden.
- Vor Begründung einer Betätigungspflicht ist der Erbenermittler grundsätzlich nicht gehalten, seinem Kunden Auskunft und Rechenschaft zu geben.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
- Geschwindigkeitsverstoß wegen Notsituation - 14. März 2021
- Geeichtes Messgerät und Konformität - 14. März 2021
- Hinterbliebenengeld nach Verkehrsunfalltod - 13. März 2021