Wann haftet der Arbeitgeber für Schäden am dienstlich genutzten Privat-Pkw? Der Arbeitgeber muss die ohne sein Verschulden am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Schäden ersetzen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit seiner Billigung in seinem Betätigungsbereich einsetzt. Dieser Grundsatz beruht auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat nun klargestellt, dass eine Haftung des Arbeitgebers deshalb in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn ein Unfall allein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Im Streitfall war der Unfall durch eine mangelhafte Bereifung an dem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen des Arbeitnehmers verursacht worden. In diesem Fall realisiere sich nach Ansicht des LAG keine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr. Der Unfall könne dem Arbeitgeber daher nicht „angelastet“ werden (LAG Düsseldorf, 14 Sa 823/05).
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