Wann haftet der Arbeitgeber für Schäden am dienstlich genutzten Privat-Pkw? Der Arbeitgeber muss die ohne sein Verschulden am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Schäden ersetzen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit seiner Billigung in seinem Betätigungsbereich einsetzt. Dieser Grundsatz beruht auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat nun klargestellt, dass eine Haftung des Arbeitgebers deshalb in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn ein Unfall allein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Im Streitfall war der Unfall durch eine mangelhafte Bereifung an dem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen des Arbeitnehmers verursacht worden. In diesem Fall realisiere sich nach Ansicht des LAG keine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr. Der Unfall könne dem Arbeitgeber daher nicht „angelastet“ werden (LAG Düsseldorf, 14 Sa 823/05).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.