Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen

Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer „stationären Geschwindigkeitsmessanlage“ gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies insofern darauf hin, dass der Richter nach ständiger Rechtsprechung dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen müsse. Hierzu gehörte u.a., dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteile und darüber hinaus darlege, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden seien.

Die bloße Mitteilung „stationäre Geschwindigkeitsmessanlage“ sei insoweit nicht ausreichend. Aus ihr könne nicht nachvollzogen werden, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sei. Das Urteil sei daher aufzuheben (OLG Hamm, 5 Ss OWi 255/08).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.