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Kategorie: WPHG & KWG

Blog zum Kapitalmarktstrafrecht und Marktmissbrauchsstrafrecht (WpHG und KWG): Fachanwalt für Strafrecht Ferner zu Börsenmanipulation, unerlaubten Bankgeschöften und Insidergeschäften im Strafrecht. Unsere Strafverteider verteidigen im Markmissbrauchsstrafrecht (WpHG & KWG)!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Kapitalmarktstrafrecht: Ein Überblick über die strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor

    Kapitalmarktstrafrecht: Ein Überblick über die strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor

    Das Kapitalmarktstrafrecht gewinnt in Zeiten steigender Regulierungen und wachsender Compliance-Anforderungen zunehmend an Bedeutung. Gerade für Personen im Umfeld von Banken und Börsen, sowie für Geschäftsführer von Unternehmen, die mit Aktien und Finanzprodukten umgehen, ist es essenziell, die möglichen strafrechtlichen Risiken zu kennen.

    Im Folgenden gibt es einen Überblick über die wesentlichen Delikte des Kapitalmarktstrafrechts, die für die Finanz- und Unternehmenswelt relevant sind.

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  • BGH bestätigt: Keine Amtshaftung der BaFin im Wirecard-Skandal

    BGH bestätigt: Keine Amtshaftung der BaFin im Wirecard-Skandal

    In einem aufsehenerregenden Urteil vom 10. Januar 2024 (III ZR 57/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht haftbar gemacht werden kann für die Verluste, die Anleger durch den Zusammenbruch von Wirecard erlitten haben. Dieses Urteil markiert einen bedeutenden Punkt in der juristischen Aufarbeitung des Wirecard-Skandals.

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  • BGH-Entscheidung zur Amtshaftung und Rechtskraftbindung bei Börsenbezug

    BGH-Entscheidung zur Amtshaftung und Rechtskraftbindung bei Börsenbezug

    Ein Wertpapierhandelsunternehmen (Klägerin) wurde vom Sanktionsausschuss einer Terminbörse vom Börsenhandel ausgeschlossen. Die Klägerin erhob daraufhin eine Anfechtungsklage und beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen hatte, wurde der Ausschluss vom Handel für rechtmäßig erklärt. Die Klägerin machte daraufhin Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land geltend und am Ende hatte sich der BGH damit zu beschäftigen. (Urteil vom 22. Februar 2024, Aktenzeichen III ZR 13/23).

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  • Strafbarkeit des Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis (§ 32 Abs. 1 KWG)

    Strafbarkeit des Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis (§ 32 Abs. 1 KWG)

    Wer entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt, macht sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG strafbar. Erfolgen die Geschäfte berechtigt und verpflichtet für eine juristische Person, so trifft die Strafbarkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für die juristische Person handelt (so BGH, III ZR 105/22).

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  • Einziehung bei Insiderhandel

    Einziehung bei Insiderhandel

    Durch verbotene Insidergeschäfte werden die jeweils erworbenen Derivate tatsächlich im strafrechtlichen Sinne erworben (BGH, 2 StR 204/22, 2 StR 32/20 und 3 StR 5/13; vgl. zum Erwerb durch verbotenes Geschäft BT-Drucks. 18/9525 S. 55). Der durch die Einzeltat bewirkte Vermögenszufluss begründet die jeweilige Abschöpfung des Tatertrages.

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  • Insiderhandel: Wann wird eine Insiderinformation verwendet

    Insiderhandel: Wann wird eine Insiderinformation verwendet

    Eine Insiderinformation ist entsprechend Art.7 der Markmissbrauchsverordnung (vormals § 13 Abs. 1 WpHG a. F.) eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.

    Die Information etwa, dass mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit sehr zeitnah (innerhalb weniger Tage, maximal 1 – 2 Wochen) mit einer Zahlungsunfähigkeit einer Firma zu rechnen ist, erfüllt diese Voraussetzungen, wie das Landgericht Arnsberg, 6 KLs-6 Js 143/16-30/19, entschieden hat:

    Die Information betraf auch „Umstände“ i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG a. F. Als solche gelten auch Umstände, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a. F. Wann diese „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz selbst. Dabei ist nicht ausschließlich auf eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung abzustellen, sondern auf Regeln der allgemeinen Erfahrung. Zwar muss danach eher mit dem Eintreten des künftigen Ereignisses als mit seinem Ausbleiben zu rechnen sein, aber die Wahrscheinlichkeit muss nicht zusätzlich hoch sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – II ZB 7/09 –, Rn. 29, juris).

    Es ist hierbei im Detail streitig, ob bei einer Auslegung des § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG a.F. dem neuen Recht folgend ein leicht höherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt der zukünftigen Tatsache zu fordern ist (vgl. Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, bei juris, § 119, Rn. 87 ff). Nach den hier getroffenen Feststellungen ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben. Aufgrund der vom Finanzamt betriebenen Forderung und den nicht hinreichend schnell konkret werdenden Verkaufsaussichten hinsichtlich der US-Projekte sowie der zu erwartenden Auswirkungen der eigenen Verkäufe des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender war es nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich wahrscheinlicher, dass eine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird, als dass sie ausbleiben wird. Auch ein möglicherweise nach neuerer Gesetzesfassung zu fordernder etwas höherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab wäre angesichts der o.g. Feststellungen noch erfüllt.

    Landgericht Arnsberg, 6 KLs-6 Js 143/16-30/19 (bestätigt durch BGH, 4 StR 472/21)
  • Täterschaft bei §38 WpHG

    Täterschaft bei §38 WpHG

    Bei § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG handelt es sich mit dem BGH nicht um ein Sonder-, sondern um ein Jedermannsdelikt. Das bedeutet, es finden die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme Anwendung:

    Ohne die Möglichkeit einer Zurechnung der Kundgabe bzw. des Haltens von Positionen – sei es über § 25 Abs. 2 StGB, sei es über § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB – liefe der Schutzzweck der Norm leer (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 1 StR 106/13, NJW 2014, 1896, 1897 f.; OLG München, Beschluss vom 3. März 2011 – 2 Ws 87/11, NJW 2011, 3664, 3666; Brand, NJW 2014, 1900; Trüg, NStZ 2014, 558, 559 f.; MüKoStGB/Pananis aaO, Rn. 249; Altenhain in Hirte/Möllers aaO, Rn. 105; Schömann aaO, S. 152).

    Der Einwand der Revision, entgegen den Ausführungen des Landgerichts könne die Entgegennahme von Erlösen die Mittäterschaft nicht tragen, da auch der Gehilfe nur selten rein altruistisch handele, geht fehl, da die Strafkammer in der Höhe der Beteiligung lediglich ein Indiz für das eigene Tatinteresse des Angeklagten gesehen hat. Darüber hinaus hat sie rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Angeklagte das Modell S.  vorstellte, das Vorgehen mit diesem gemeinsam plante sowie im Vorfeld wesentliche Tatbeiträge – Werbung von Interessenten, Unterstützung der Firmeninhaber bei der Erstellung von Corporate News als Grundlage für die Kaufempfehlungen – erbrachte. Dementsprechend war ihm gemäß § 25 Abs. 2 StGB das Halten der Aktien durch S.   als Vertreter der Offshore-Unternehmen (§ 14 Abs. 1 StGB) ebenso zuzurechnen wie das Verbreiten der Empfehlungen über die Börsenbriefe durch diesen.

    BGH, 3 StR 142/15
  • Umfang der D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden

    Umfang der D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden

    Die „Directors and Officers“(D&O)-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst bei kritischer Medienberichterstattung und aufgrund dessen drohendem karrierebeeinträchtigenden Reputationsschaden auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten.

    Dies gilt insbesondere für eine kritische Berichterstattung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Der Höhe nach ist der Anspruch aber auf 100.000 Euro begrenzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7 U 150/21) hat an seiner in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten.

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  • FG Köln: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) entschieden.

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  • Anfrage an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

    Dass ein Ersuchen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Auskunft über Kontostammdaten auch in Fällen leichter Kriminalität zulässig ist – und gerade nicht an eine bestimmte Schwere der zu verfolgenden Straftat gebunden ist, konnte das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RVs 11/21, hervorheben:

    Zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angeklagten, der hierzu keine Angaben macht, können in zwei Schritten Finanzermittlungen durchgeführt werden.

    Zunächst kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Auskunft über die Kontostammdaten des Angeklagten ersucht werden (§ 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG). Ein solches Auskunftsersuchen ist nicht an eine bestimmte Schwere der zu verfolgenden Straftat gebunden und auch in Fällen nur leichter Kriminalität zulässig (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2016, 48; BeckOK StPO/Sackreuther, 39. Edition 2021, § 161 Rdn. 5; Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 161 Rdn. 39). Denn der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die durch § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG eröffnete Auskunftsmöglichkeit auf bestimmte Katalogtaten zu beschränken. Vielmehr gelten die allgemeinen Regeln der §§ 152 Abs. 2, 160 StPO. Danach genügen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (vgl. BT-Drucksache 14/8017, S. 123).

    Das Auskunftsersuchen kann nach Anklageerhebung durch das mit der Sache befasste Gericht gestellt werden (vgl. BGH NJW 1981, 1052; OLG Stuttgart NStZ 2016, 48).

    Nach Erhalt der Auskunft zu den Kontostammdaten können die betreffenden Kreditinstitute um Auskunft zu den dort geführten Konten des Angeklagten ersucht werden. Dies geschieht in der Praxis in der Weise, dass die Kreditinstitute in dem Auskunftsersuchen darauf hingewiesen werden, dass durch die Erteilung einer schriftlichen Auskunft (nebst Übersendung von Ablichtungen der zugehörigen Unterlagen) die Durchsuchung der Geschäftsräume oder die Zeugenvernehmung von Mitarbeitern abgewendet werden kann.

    Um einen aussagekräftigen Überblick über die Einkünfte des Angeklagten zu erhalten, sollte sich die Auskunft zu Girokonten auf die Buchungen ca. des letzten Jahres erstrecken.

    Die Auskunftsersuchen an die BaFin und die kontoführenden Kreditinstitute wären verhältnismäßig. Andere hinreichenden Erfolg versprechende Ermittlungsmaßnahmen stehen hier nicht zur Verfügung. So scheidet bei einem beruflich Selbständigen eine Befragung des Arbeitgebers zu Lohn- und Gehaltszahlungen aus.

    Die Finanzermittlungen wären entbehrlich, wenn der Angeklagte rechtzeitig vor der neuen Hauptverhandlung schriftsätzlich konkrete Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen würde.

  • Hawala-System als kriminelle Vereinigung

    Der Bundesgerichtshof konnte sich umfassend zur Thematik des „Hawala-Systems“ äußern. Dabei hob der BGH hervor, dass es sich bei einer, ein Hawala-System betreibenden, Organisation um eine kriminelle Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) handeln kann. Insbesondere kann, abhängig von den konkreten Tatumständen, ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. Zudem stellen Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems
    grundsätzlich Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar.

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  • MiCA-Verordnung: Regulierung von Kryptowerten

    Auf EU-Ebene arbeitet man an einer Regulierung von Kryptowerten: Ende September 2020 veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf einer Verordnung zur Schaffung von Märkten für Kryptowerte („Markets in Crypto-Assets Regulation“ – MiCAR). Ausgabe und Handel mit Kryptowerten wird sich durch diese Regulierung voraussichtlich tiefgreifend ändern.

    Pflichten bei Kryptogeschäften

    So sind neue Pflichten für die Emittenten bestimmter besonders relevanter Kryptowerte geplant: Die wertreferenzierten Token und die E-Geld-Token verfügen über unterschiedlich ausgestaltete Reserven aus gesetzlichen Währungen, Waren oder anderen Kryptowerten. Damit versprechen sie laut Dartellung der BAFIN eine Wertstabilisierung, die sie als alternative Zahlungsmittel interessant machen kann. Diese Arten von Kryptowerten sollen mit der Verordnung nur noch dann angeboten werden dürfen, wenn sie zuvor ein erfolgreiches Erlaubnisverfahren durchlaufen haben.

    Daneben enthält der Entwurf auch Erlaubnispflichten für Anbieter, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit derartigen Kryptowerten erbringen wollen. Erfasst sind Tätigkeiten, die den bereits bekannten Finanzdienstleistungen entsprechen, zum Beispiel die Beratung zu Kryptowerten, deren Umtausch in gesetzliche Währungen oder ihre Verwahrung.

    Zukünftig müsste man dann unterscheiden:

    • Token, die als Finanzinstrumente einzustufen sind, fallen weiterhin unter das Kreditwesengesetz (KWG);
    • Emittenten von Zahlungs- und Nutzungstoken sowie hier tätige Dienstleister werden sich künftig an die Vorgaben der EU-Verordnung halten müssen;

    Definitionen rund um Kryptowährungen

    Mit MiCA kommen einige allgemein verbindliche juristische Definitionen rund um Kryptowährungen, die den Markt, Pflichten und Rechte prägen werden. Dazu gehören:

    • „Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ ist die Distributed-Ledger-Technologie gemäß der Definition in der Verordnung zum DLT-Pilotregime;
    • „verteiltes Ledger“ ist ein verteiltes Ledger im Sinne der Verordnung zum DLT-Pilotregime;
    • „Konsensmechanismus“ einen Konsensmechanismus gemäß der Definition der Verordnung zum DLT-Pilotregime;
    • „Krypto-Vermögenswerte“: eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, die elektronisch übertragen und gespeichert werden kann, wobei die Distributed-Ledger-Technologie oder eine ähnliche Technologie;
    • „vermögenswertbezogener Token“: eine Art von Krypto-Vermögenswerten, bei denen es sich nicht um E-Geld Token“ eine Art von Krypto-Vermögenswerten, bei denen es sich nicht um elektronisches Geld handelt und die einen stabilen Wert durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein Recht oder eine Kombination davon beibehalten sollen Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer offizieller Währungen, stabil zu halten;
    • „E-Geld-Token“ oder „E-Geld-Token“ ist eine Art von Krypto-Vermögenswerten, die vorgeben einen stabilen Wert durch Bezugnahme auf den Wert einer offiziellen Währung zu erhalten;
    • „offizielle Währung“: eine offizielle Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird;
    • „Utility Token“: eine Art von Krypto-Vermögenswerten, die nur dazu bestimmt sind, den Zugang zu einer Ware oder einer Dienstleistung, die vom Emittenten dieses Tokens bereitgestellt wird.
    • „Emittent von Krypto-Vermögenswerten“ ist die natürliche oder juristische Person oder das sonstige Unternehmen, das die Krypto-Assets ausgibt;
    • „öffentliches Angebot“: eine Mitteilung an Personen in beliebiger Form und auf beliebige Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots und die anzubietenden Krypto-Assets enthält, damit potenzielle Inhaber entscheiden können, ob sie diese Krypto-Assets kaufen wollen;
    • „Anbieter“: eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen oder der Emittent, der Krypto-Assets öffentlich anbietet.
    • „Krypto-Asset-Dienstleister“ ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, dessen deren Beruf oder Tätigkeit in der Erbringung einer oder mehrerer Krypto-Vermögensdienstleistungen für Dritte gewerbsmäßig eine oder mehrere Krypto-Vermögensdienstleistungen für Dritte zu erbringen, und sie dürfen Krypto-Vermögensdienstleistungen gemäß Artikel 53 erbringen;
    • „Krypto-Vermögenswert-Dienstleistung“: jede der nachstehend aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Krypto-Vermögen:
      • (a) die Verwahrung und Verwaltung von Krypto-Vermögenswerten im Auftrag von Dritten
      • (b) das Betreiben einer Handelsplattform für Krypto-Vermögenswerte;
      • (c) den Tausch von Krypto-Vermögenswerten gegen Geldmittel;
      • (d) den Tausch von Krypto-Vermögenswerten gegen andere Krypto-Vermögenswerte;
      • (e) die Ausführung von Aufträgen für Krypto-Vermögenswerte im Namen Dritter;
      • (f) die Platzierung von Krypto-Vermögenswerten;
      • (fa) Erbringung von Transferdienstleistungen für Krypto-Vermögenswerte im Auftrag Dritter;
      • (g) die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen für Krypto-Vermögenswerte im Namen Dritter Dritter;
      • (h) die Beratung über Krypto-Vermögenswerte;
      • (hb) Erbringung von Portfolio-Management für Krypto-Vermögenswerte;
    • „Austausch von Krypto-Vermögenswerten gegen Gelder“ den Abschluss von Kauf- oder Verkaufsverträgen den Abschluss von Kauf- oder Verkaufsverträgen über Krypto-Vermögenswerte mit Dritten gegen Geldmittel unter Einsatz von Eigenkapital;
    • „Tausch von Krypto-Vermögenswerten gegen andere Krypto-Vermögenswerte“ ist der Abschluss von Kauf- oder Kauf- oder Verkaufsverträge über Krypto-Vermögenswerte mit Dritten gegen andere Krypto-Vermögenswerte durch Einsatz eigenen Kapitals;
    • „Platzierung von Krypto-Vermögenswerten“: die Vermarktung im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei Krypto-Vermögenswerte an Erwerber;
  • Bitcoin Mixer

    Bitcoin Mixer

    Bei „Bitcoin Mixern“ – auch Bitcoin Laundry Service, Tumbler, Strampler oder Shuffler genannt – handelt es sich um eine Dienstleistung zur weiteren Anonymisierung von Zahlungen via Bitcoins. Auch wenn Bitcoins grundsätzlich erst einmal keiner Person zuzuordnen sind, so sind sämtliche Transaktionen gleichwohl frei einsehbar. Spätestens wenn man seine Bitcoins monetisieren möchte, also den Sprung in harte Währung vollziehen möchte, könnten grundsätzlich Ermittler Ansätze finden – etwa weil der Hashwert des öffentlichen Schlüssels auf einer Bitcoin-Börse einem realen Geldfluss zugeordnet werden kann, der am Ende Personen zuzuordnen ist. Hier kommen nun Bitcoin-Mixer ins Spiel.

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  • Einziehung in Fällen der Marktmanipulation

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 229/19) hat sich zur Bestimmung des erlangten Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB in Fällen der Marktmanipulation geäußert. Dabei sieht der BGH in Fällen strafbarer Marktmanipulationen zur Bestimmung des erlangten Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, dass – ausgehend von der jeweils verwirklichten Tatbestandsvariante – zu prüfen ist, ob die Tat ursächlich für einen messbaren Vermögenszufluss bei einem Tatbeteiligten oder Dritten gewesen ist. Danach ist wie folgt zu differenzieren:

    • In Fällen informations- und handlungsgestützter Marktmanipulationen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WpHG aF) ist für die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB die infolge der strafbaren Einwirkung auf den Aktienpreis eingetretene Wertsteigerung der gehaltenen Aktien maßgebend. Denn die betreffende Tathandlung ist ursächlich für einen messbaren Vermögenszufluss in Form des infolge der Manipulation höheren Wertes der Aktien bei dem Täter. Hinsichtlich des Erlöses aus dem nachfolgenden Verkauf der Aktien fehlt es hingegen an dem erforderlichen Kausalzusammenhang mit der rechtswidrigen Tat.
      Denn der Vermögenszufluss wird hier erst durch den insofern nicht tatbestandlichen Aktienverkauf vermittelt. Die Höhe der Wertsteigerung und damit des Einziehungsumfangs kann regelmäßig nach dem Veräußerungsgewinn bestimmt werden.
    • In Fällen handelsgestützter Marktmanipulationen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF) unterliegt der gesamte Erlös aus den Aktienverkäufen durch den Täter der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Denn der Zufluss des Verkaufserlöses im Vermögen des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten beruht hier ursächlich auf der strafbewehrten Manipulationshandlung in Form eines abgesprochenen Eigenverkaufs, ohne dass es einer weiteren – nicht tatbestandlichen – vermittelnden Handlung bedarf. Die rechtswidrige Tat kann in diesen Fällen mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass die strafrechtswidrige Bereicherung entfiele. Die Erwerbskosten für die – wie hier plangemäß – später verkauften Aktien bleiben außer Betracht, weil sie für Vorbereitung der handelsgestützten Marktmanipulation aufgewendet werden und deshalb dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallen.
  • Genehmigungspflichtiger Eigenhandel: Paysafe-Codes sind keine Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG)

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 479/18) konnte sich mit der strafrechtlichen Seite der Inzahlungnahme von Paysafe-Codes beschäftigen und dabei klarstellen, dass bei derartigen Prepaid-Codes regelmässig der Anwendungsbereich des ZAG und nicht der des KWG eröffnet sein wird.

    Es ging um jemanden, der solche Codes annahm und abzüglich einer Provision auszahlte. Das Landgericht hatte hier noch ein strafbares Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG angenommen. Der BGH vertritt entgegen dem Landgericht die Auffassung, dass es sich bei den Paysafe-Codes nicht um Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG – und damit auch nicht um Finanzinstrumente – handelt, sondern vielmehr um E-Geld, weswegen der Tatbestand ausscheidet. Zugleich hat sich der BGH damit zur Rechtsnatur derartiger Prepaid-Codes geäußert.

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