Die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats ist ein zentrales Element der Corporate Governance in der Aktiengesellschaft. Doch wie weit reicht diese Pflicht, wenn die Gesellschaft vorübergehend keine Geschäfte tätigt? Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass selbst bei einem Stillstand der Geschäftstätigkeit die gesetzlichen Berichtspflichten des Vorstands und die korrespondierenden Kontrollobliegenheiten des Aufsichtsrats unberührt bleiben.
Die Entscheidung betont, wie die Organe einer Aktiengesellschaft auch in Phasen der Inaktivität nicht in einen „Dornröschenschlaf“ verfallen dürfen – und dass ein Aufsichtsratsmitglied, das seine Überwachungsaufgaben vernachlässigt, für daraus resultierende Schäden haftet.
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