Urheberrechtlicher Schutz eines Sprachwerkes

Wann ist ein Sprachwerk urheberrechtlich geschützt – hier kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an:

In Betracht kommt alleine das Vorliegen eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Bei einem solchen muss der geistige Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen, die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 81), wobei in diesem Zusammenhang weder die Art der Darbietung noch die stimmliche Intonation eine Rolle spielt.

Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes kommt es sowohl auf seine Art ais auch auf seinen Umfang an. Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine phantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 83). Im Bereich der Sprachwerke ist allerdings auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt; es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 85).

LG München I,  33 O 15792/16

Insbesondere sind auch Abstracts urheberrechtlich geschützt, wie das gleiche Landgericht später feststellte:

Die Schutzfähigkeit ist auch bei den hier gegenständlichen Abstracts anzunehmen, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbstständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Unter dieser Voraussetzung kann auch ihrem Umfang nach kleinen Sprachwerken urheberrechtlicher Schutz zukommen. Lediglich bei sehr kleinen Teilen – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – wird ein Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (…). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) können etwa auch nichtamtlich verfasste Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen urheberrechtlich geschützt sein. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, Abstracts zu wissenschaftlichen Fachartikeln anders als Leitsätze zu gerichtlichen Entscheidungen zu behandeln. Dies jedenfalls dann, wenn mit den Abstracts die Kernaussagen des Artikels in wenigen prägnanten Sätzen zusammengefasst werden. In einer solch prägnanten Zusammenfassung kann eine urheberrechtlich schutzfähige schöpferische Leistung liegen, wenn hierfür ein hinreichender sprachlicher Gestaltungsspielraum besteht.

LG München I, 21 O 14450/17
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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