Für Verunsicherung sorgt regelmäßig die Unterscheidung zwischen einem sexuellen Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB und einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i StGB. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften unterscheidet sich, da § 177 Abs. 1 StGB, wie die Legaldefinition des § 184h Nr. 1 StGB zeigt, eine sexuelle Handlung „von einiger Erheblichkeit” voraussetzt. Der Auffangtatbestand des § 184i StGB pönalisiert dagegen sexuelle Berührungen unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle (BGH, 6 StR 358/25).
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