Für Verunsicherung sorgt regelmäßig die Unterscheidung zwischen einem sexuellen Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB und einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i StGB. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften unterscheidet sich, da § 177 Abs. 1 StGB, wie die Legaldefinition des § 184h Nr. 1 StGB zeigt, eine sexuelle Handlung „von einiger Erheblichkeit” voraussetzt. Der Auffangtatbestand des § 184i StGB pönalisiert dagegen sexuelle Berührungen unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle (BGH, 6 StR 358/25).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
- Verbot der Doppelbestrafung: Wann zwei Länder denselben Betrüger zweimal strafen dürfen – 11. Juni 2026
- Schätzung, Berechnungsdarstellung: Warum eine Million Euro Steuerschaden vor dem BGH zerfällt – 10. Juni 2026
- Innenraumfotos und ein fremder Auftrag: Wann der Eigentümer den Makler stoppen darf – 10. Juni 2026

