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BGH zur audiovisuellen Zeugenvernehmung

In einem Strafprozess wegen Vergewaltigung hatte das Landgericht Hamburg entschieden, die minderjährige Nebenklägerin (Opferzeugin) nicht im Sitzungssaal, sondern per Videoübertragung aus einem anderen Raum zu vernehmen. Grund war der Schutz der jungen Zeugin, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt.

Die Verteidigung rügte später, das Gericht habe dabei Verfahrensregeln verletzt, weil:

  1. der Beschluss über die audiovisuelle Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung gefasst wurde, und
  2. die Zeugin später erneut vernommen wurde, ohne dass das Gericht für die zweite Vernehmung einen neuen Beschluss erlassen habe.

Was sagt der BGH?

1. Beschluss auch außerhalb der Hauptverhandlung zulässig: Der BGH (5 StR 567/24) betont: Ein Beschluss über die audiovisuelle Vernehmung darf schon vor der Hauptverhandlung und ohne Mitwirkung der Schöffen gefasst werden. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, dass diese Entscheidung zwingend im Sitzungssaal und in vollständiger Besetzung ergehen muss. Das Gericht muss nur ordnungsgemäß begründen, warum der Schutz der Zeugin dies erfordert — das war hier geschehen.

2. Ein Beschluss gilt für die gesamte Hauptverhandlung: Die Richter stellen klar: Ein einmal gefasster Beschluss zur audiovisuellen Vernehmung wirkt für alle Vernehmungen desselben Zeugen während der gesamten Hauptverhandlung. Die Entlassung der Zeugin nach der ersten Aussage beendet diese Wirkung nicht. Der Sinn der Vorschrift (§ 247a StPO) ist es, die Belastung schutzbedürftiger Zeugen zu minimieren. Die Norm regelt die Form der Vernehmung als Ganzes, nicht einzelne Fragestellungen oder Tage. Nur wenn sich die Umstände wesentlich ändern, muss das Gericht neu entscheiden — dafür gab es hier keinen Anlass.

3. Abgrenzung zu anderen Schutzmaßnahmen: Der BGH grenzt die audiovisuelle Vernehmung ausdrücklich von strengeren Maßnahmen ab, z. B. dem Ausschluss des Angeklagten (§ 247 StPO) oder der Öffentlichkeit (§ 171b GVG). Für diese Eingriffe gilt ein höheres formelles und verfassungsrechtliches Schutzniveau: Sie erfordern jeweils neue, präzise Beschlüsse, wenn sich der Status ändert. Die Videovernehmung berührt jedoch weder das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit noch die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung — sie verändert nur die Art der Beweisaufnahme. Daher genügt ein einmaliger Beschluss.

Quintessenz

Der BGH stellt mit dieser Entscheidung klar:

  • Ein einmal gefasster Beschluss zur Videovernehmung eines schutzbedürftigen Zeugen ist pro Verfahrensabschnitt ausreichend.
  • Die Verteidigung kann trotzdem jederzeit beantragen, die Anordnung zu überprüfen oder zu ändern.
  • Die Verfahrenssicherheit wird gestärkt: Es bedarf keiner wiederholten formalen Beschlussfassung, solange der Schutzgrund fortbesteht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.