Werberecht: Gesundheitsbezogene Angaben und der Konjunktiv

Das OLG Koblenz (9 U 922/12) hat sich mit gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung beschäftigt und entsprechend der bekannten Rechtsprechung bestätigt, dass nur solche Angaben zulässig sind, die auch wissenschaftlich belegt sind. Soweit nichts neues – Interessant war für mich ein anderer Aspekt: Die Werbung sagt nicht, dass eine bestimmte Wirkung eintritt, sondern vielmehr mit der Formulierung „kann helfen“ nur dass es möglich ist. Hilft ein solcher Konjunktiv? Nein sagt das OLG:

Die Formulierung der Werbung „kann helfen …“ erweckt für den angesprochenen Verkehr den Eindruck, dass eine Vorbeugung gegen Cellulite erwartet werden kann.

Es kommen zwei Bedeutungsvarianten des Wortes „kann“ in Betracht. Das Wort deutet im Sinne einer Annahme oder Vermutung eine bloße Möglichkeit an, deren Vorliegen ungewiss ist und lässt sich dann mit „vielleicht“ oder „möglicherweise“ umschreiben – „morgen kann es regnen“- oder es beschreibt ein Vermögen oder eine Fähigkeit, die das jeweilige Subjekt betrifft und lässt sich dementsprechend mit den Ausdrücken „Vermögen“, „in der Lage“ oder „fähig sein“ wiedergeben -„er kann lesen“ – (Duden, Grammatik der Deutschen Gegenwartssprache, Rdnr. 131 ff). Aus dem Zusammenhang dürfte die erste Variante ausscheiden, denn es erscheint wenig einleuchtend, einen Funktionsablauf zu schildern, gleichzeitig aber verdeutlichen zu wollen, dass diese Schilderung ungewiss sein soll. Vielmehr drängt sich das Verständnis auf, dass der Erfolg „Cellulite vorzubeugen mit Hilfe der Schuhe“ als funktionierend beschrieben werden soll. Selbst wenn das „kann“ von einem Teil des angesprochenen Verkehrs einschränkend in dem Sinn verstanden werden sollte, dass die beschriebene Wirkung nur „vielleicht“ eintritt, wird ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs das „kann“ im Sinne eines Erfolgs, der mit Hilfe der Schuhe eintreten kann, verstehen. Dies genügt aber um eine Werbung als irreführend anzusehen (OLG Hamburg, GRUR 1999, 83).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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