Wer eine SCHUFA-Auskunft beantragt oder sich sonst darüber informiert, der wird lesen, dass dort für 3 Jahre die Daten gespeichert werden. Hintergrund ist, dass der §35 II BDSG eine solche Speicherdauer vorsieht. Soweit so gut.
Nun war es so, dass jemand in Privatinsolvenz ging, das Verfahren durchstand und am Ende die so genannte „Restschuldbefreiung“ erhielt. Damit schien der wirtschaftliche Neuanfang klar – bis der erste Kredit verweigert wurde, unter Hinweis darauf, dass bei der Schufa-Auskunft für die Bank ein Hinweis auf die kürzlich erteilte Restschuldbefreiung zu lesen war. Der Betroffene sah seinen wirtschaftlichen Neuanfang gefährdet und klagte gegen die Schufa, die seiner Ansicht nach den Eintrag zu löschen hatte. Er verlor.
Festzuhalten ist, dass die Mitteilung der Restschuldbefreiung öffentlich bekannt gegeben wird und insofern ihre Speicherung durch die Schufa eine Rechtsgrundlage in §29 I BDSG findet. Daneben ist festzuhalten, dass nicht nur die Speicherung bei einer Dauer von 3 Jahren auf dem Boden des Gesetzes steht: Das AG Wiesbaden (93 C 107/11) hielt darüber hinaus fest, dass Sinn der Privatinsolvenz samt Restschuldbefreiung zwar der wirtschaftliche Neuanfang ist, aber eben nicht ohne dass die (bisherige) Kreditwürdigkeit zu berücksichtigen wäre. (Ebenso schon LG Wiesbaden, 5 T 9/10; Lesenswert da Grundlegend zum Thema „Restschuldbefreiung“ auch BGH, IX ZB 247/08).
Ergebnis: Über eine erteilte Restschuldbefreiung eines (potentiellen) Schuldners darf die Schufa drei Jahre lang einen Datensatz speichern.
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