Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 89/12) hat sich mit „Strohmann-Kaufverträgen“ beschäftigt. Dabei geht es um Kaufverträge, wenn ein Unternehmer einen Verbraucher „vorschiebt“, um letztlich im zwischen zwei Verbrauchern geschlossenen Kaufvertrag die Gewährleistung auszuschliessen. Der BGH hat nun festgestellt, dass es sich hierbei um kein „Scheingeschäft“ handelt:
Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Aus- schluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen […]
Eine Anfechtung nach §123 BGB wegen Täuschung war auch ausgeschlossen – diese war wenn, dann nur hinsichtlich einer Täuschung über die Zahl der Voreigentümer möglich. Das aber war dem Käufer verwehrt, weil er nicht nachweisen konnte, dass die Zahl der Voreigentümer für ihn kaufentscheidend war.
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