AGB-Recht: BGH schränkt Vertragsautonomie zwischen Unternehmen weiter ein

Der (VIII ZR 174/12) hat eine weitere empfindliche Einschränkung bei der Freiheit hinsichtlich AGB zwischen Unternehmen vorgenommen. Inhaltlich geht es dabei um nichts neues: Der Bundesgerichtshof hat schon vor einiger Zeit festgestellt, dass eine einfache Beschränkung der von Ansprüchen in der Art “Die Gewährleistung ist auf 1 Jahr begrenzt” jedenfalls gegenüber Verbrauchern nicht funktioniert (siehe nur BGH, VIII ZR 3/06). Hintergrund ist §308 Nr.7 BGB, der vorsieht, dass eine Haftung für Schäden aufgrund von Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit nicht ausgeschlossen/verkürzt werden darf. Da diese bei der genannten Formulierung aber miterfasst wären, wäre sogleich die gesamte Formulierung nichtig (Grundsatz der Ablehnung der Geltungserhaltenden Reduktion, ständige Rechtsprechung des BGH). Da allerdings §310 I Satz 1 BGB besagt, dass die §§308, 309 BGB keine Anwendung finden bei Verträgen zwischen Unternehmern, konnte man streiten, ob das hier auch gelten sollte.

Der BGH (VIII ZR 174/12) hat nun klar gestellt: Dies gilt auch zwischen Unternehmen. Dabei erweitert der BGH seit Jahren stetig den Katalog derjenigen Regelungen der §§308, 309 BGB, die zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar über §307 I BGB auch unter Unternehmen zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis ist eine zunehmend engmaschige AGB-Kontrolle auch in Verträgen zwischen Unternehmern.

Hinweis: Ich prüfe Ihre Vertragswerke und AGB – und erstelle auf Wunsch auch neue unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Entwicklungen. Neben spezialisiertem vertragsrechtlichen Wissen biete ich die Erfahrung aus zahlreichen Mandaten dieser Art.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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