Das Arbeitsgericht Aachen (8 Ca 2260/16) hat festgestellt, dass bei einem Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung ohne Vereinbarung einer wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit die Vergütungsansprüche nach der Fiktion des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG zu bemessen sind. Insoweit stellt das Gericht im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut nur klarstellend fest:
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen monatlichen Vergütungsanspruch von 450,00 EUR brutto für den Zeitraum September 2015 bis Juli 2016. Dieser Anspruch stützt sich auf § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG. Unstreitig sieht der Arbeitsvertrag der Parteien keine Regelung einer wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit vor, was zur Folge hat, dass die gesetzliche Fiktion einer 10-Stundenwoche eingreift, wenn der Arbeitnehmer wie vorliegend zeitlich geringer eingesetzt und entsprechend geringer vergütet wird.
Auch wenn Arbeitgeber es lieber anders sehen würden: Eine schlichte Bezahlung nur nach Anzahl der geleisteten Stunden gibt es nicht – das Teilzeit– und Befristungsgesetz gibt klare Regeln. Auch kann man sich nicht durch eine Mindeststundenzahl absichern, die man dann ständig überschreitet:
- Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.
- Ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
Arbeitgeber sollten hier genau überlegen, welches Modell für sie sinnvoll ist, mit geschickter Planung lassen sich hier die Interessen aller Beteiligten durchaus gut vereinen.
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