Mit der „Novembermann“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (I ZR 15018, dazu hier bei uns im Detail) können mehrere Abmahnungen auch gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen.
Nach Auffassung des OLG Köln spricht einiges dafür, diese Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden zu lassen (OLG Frankfurt, 6 W 23/21). Das bedeutet, dass etwa am gleichen Tag erstellte Abmahnungen jeweils als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG anzusehen sind, mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die Abgemahnten nur die so berechneten Kosten zu tragen hätten.
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