Mit der „Novembermann“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (I ZR 15018, dazu hier bei uns im Detail) können mehrere Abmahnungen auch gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen.
Nach Auffassung des OLG Köln spricht einiges dafür, diese Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden zu lassen (OLG Frankfurt, 6 W 23/21). Das bedeutet, dass etwa am gleichen Tag erstellte Abmahnungen jeweils als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG anzusehen sind, mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die Abgemahnten nur die so berechneten Kosten zu tragen hätten.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.