Abmahnkosten bei mehreren Abmahnungen

Mit der „Novembermann“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (I ZR 15018, dazu hier bei uns im Detail) können mehrere Abmahnungen auch gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen.

Nach Auffassung des OLG Köln spricht einiges dafür, diese Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden zu lassen (OLG Frankfurt, 6 W 23/21). Das bedeutet, dass etwa am gleichen Tag erstellte Abmahnungen jeweils als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG anzusehen sind, mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die Abgemahnten nur die so berechneten Kosten zu tragen hätten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.