Abgeschaltete Kamera unterfällt nicht Anwendungsbereich der DSGVO

Beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10 A 10302/21) ging es um die Frage der Kompetenzen der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde bei aufgestellten Videokameras. Das Gericht entschied hier nicht nur, dass eine abgeschaltete Kamera nicht dem Anwendungsbereich der -Grundverordnung („“) unterfällt; sondern es hob auch hervor, dass Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO die Aufsichtsbehörde nicht zur Anordnung des Abbaus einer abgeschalteten Überwachungskamera befugt. Die Entscheidung betrifft dabei alleine die verwaltungsrechtliche Seite, die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche werden dadurch nicht berührt, wie noch zu zeigen ist.

Anwendungsbereich der DSGVO bei ausgeschalteter Kamera?

Entsprechend Art. 2 Abs.1 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Hierbei bezeichnet „Verarbeitung“ mit Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Doch daran fehlt es, wenn eine Kamera ausgeschaltet ist, so das OVG:

Zwar handelt es sich bei Videoaufnahmen und deren vorläufiger Speicherung durch eine Überwachungskamera um Datenverarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 4 DS-GVO. Jedoch werden von der streitgegenständlichen Kamera 01 keine Daten (mehr) verarbeitet. (…) Ist die Kamera ausgeschaltet, findet – da Anhaltspunkte für einen fortdauernden und der Verfügung widersprechenden Betrieb nicht vorliegen und auch vom Beklagte nicht vorgetragen werden – eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht (mehr) statt.

Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO ist im Hinblick auf die bloß vorhandene, aber deaktivierte Kamera nicht eröffnet (…).

Anordnung des Abbaus stillgelegter Kamera?

Die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde sind keineswegs so klar gefasst, wie man nach einem ersten Blick in die DSGVO glauben mag: Zwar gibt Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO verfügt der Aufsichtsbehörde im Fall eines Datenschutzverstoßes sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr – lediglich – gestatten, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.

Das OVG hebt aber hervor, dass etwa eine weitergehende Befugnis zur Anordnung des Abbaus einer (abgeschaltet) Kamera durch Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO nicht geschaffen wird. Hier ist genau auf den Wortlauf der Norm zu achten: Diese ermächtigt die Aufsichtsbehörde ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein dazu, die Verarbeitung vorübergehend oder ganz zu beschränken bzw. zu verbieten. Und das ist zu berücksichtigen, insbesondere gibt es hier nicht die Möglichkeit erweiterter Auslegung:

Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die Anweisung zum Abbau einer deaktivierten Kamera nicht unter den Begriff des Verbots im Sinne der Vorschrift subsumieren. Gemäß Erwägungsgrund 129 Satz 4 DS-GVO darf ein Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur verhängt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen wie die Beschränkung der Verarbeitung keinen Erfolg versprechen. Stellt sich das Verbot damit als ultima ratio der Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO dar (…), scheidet eine erweiternde Auslegung des Verbotsbegriffes im Sinne eines deutlich eingriffsintensiveren Gebots zum Abbau einer deaktivierten Kamera aus. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO im Vergleich zu den anderen Maßnahmen aus dem Katalog des Art. 58 Abs. 2 wie etwa Verwarnungen (vgl. lit. b) und Anweisungen zu künftigem Verhalten (lit. d) ohnehin bereits um eine der belastendsten Maßnahmen für den Datenverarbeiter handelt.

(…) ermächtigt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO auch nicht zur Anordnung des Abbaus als „technisch-organisatorische Maßnahme im Verarbeitungsumfeld“. Zwar ist der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt (Art. 24 Abs. 1 DS-GVO), dass die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umgesetzt werden (Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) und ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 1 DS-GVO). Die Verpflichtung zur Durchführung solcher Maßnahmen, deren Erforderlichkeit sich nach den jeweiligen Risiken der betreffenden Verarbeitung personenbezogener Daten richtet (sog. risikobasierter Ansatz, vgl. Erwägungsgrund 75 und 76 DS-GVO), besteht jedoch nicht isoliert (…)

Ebenso wenig lässt sich eine Abhilfebefugnis im Sinne einer Beseitigungsanordnung auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz stützen, wonach es den Mitgliedstaaten ebenso wie den nationalen Gerichten bei der Anwendung von Unionsrecht obliegt, die volle Wirkung seiner Bestimmungen zu gewährleisten 

Interessant ist, dass das OVG genau sieht, dass damit auch zugleich eine gewisse Ohnmacht der Aufsichtsbehörde eintreten kann – sie kann schwerlich durchgehend prüfen, ob nicht doch wieder die Kamera (heimlich) in Betrieb genommen wird. Das OVG meint dazu sinngemäß „Pech gehabt“, ausschlaggebend ist, was das Gesetz vorsieht – und der deutsche Gesetzgeber könnte auf Ebene des reagieren, um weitere Möglichkeiten zu schaffen, hat dies aber nicht getan.

Überwachungsdruck

Eine abgeschaltete Kamera erzeugt immer einen gewissen Überwachungsdruck, der auch von den Umständen des Einzelfalls geprägt ist – dies wird durch das OVG hier nicht relativiert, hat aber auf der zivilrechtlichen Ebene Relevanz zu entfalten und nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass von der abgeschalteten Kamera 01 ebenso wie von einer Attrappe ein sog. Überwachungsdruck ausgeht, nicht die Annahme einer Befugnis des Beklagten zur Anordnung des Abbaus. Soweit eine in das allgemeine des Einzelnen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreift, sind evtl. Abwehr-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche vom Betroffenen im Zivilrechtsweg geltend zu machen

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.