Zur Kündigung eines Lehrers nach Schlagen eines Schülers

Um einen speziellen Fall ging es beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (4 Sa 404/10): Hier hatte ein Lehrer eine Schülerin geschlagen. Dies aber unter sehr besonderen Umständen, zum einen war die Situation insgesamt sehr eskalierend, zum anderen wurde die Schülerin selber körperlich übergriffig und schlug dabei auf den Arm des Lehrers, der schon vorher verletzt war. Der gekündigte Lehrer führte hierzu aus, dass sein Schlag eine rein reflexartige Reaktion darauf gewesen sei. Da dies letztlich nicht ausgeschlossen werden konnte und die Beweisaufnahme insgesamt eine sehr schwierige – auch von Schülerseite her eskalierende – Situation bestätigte, wurde im Ergebnis erkannt, dass die Kündigung unwirksam sei. Fazit also: Dass ein Lehrer überhaupt nach einem Schüler schlägt ist nur unter Betrachtung der Gesamtumstände ein Kündigungsgrund!

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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