Zur Kündigung eines Lehrers nach Schlagen eines Schülers

Um einen speziellen Fall ging es beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (4 Sa 404/10): Hier hatte ein Lehrer eine Schülerin geschlagen. Dies aber unter sehr besonderen Umständen, zum einen war die Situation insgesamt sehr eskalierend, zum anderen wurde die Schülerin selber körperlich übergriffig und schlug dabei auf den Arm des Lehrers, der schon vorher verletzt war. Der gekündigte Lehrer führte hierzu aus, dass sein Schlag eine rein reflexartige Reaktion darauf gewesen sei. Da dies letztlich nicht ausgeschlossen werden konnte und die Beweisaufnahme insgesamt eine sehr schwierige – auch von Schülerseite her eskalierende – Situation bestätigte, wurde im Ergebnis erkannt, dass die Kündigung unwirksam sei. Fazit also: Dass ein Lehrer überhaupt nach einem Schüler schlägt ist nur unter Betrachtung der Gesamtumstände ein Kündigungsgrund!

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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