Um einen speziellen Fall ging es beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (4 Sa 404/10): Hier hatte ein Lehrer eine Schülerin geschlagen. Dies aber unter sehr besonderen Umständen, zum einen war die Situation insgesamt sehr eskalierend, zum anderen wurde die Schülerin selber körperlich übergriffig und schlug dabei auf den Arm des Lehrers, der schon vorher verletzt war. Der gekündigte Lehrer führte hierzu aus, dass sein Schlag eine rein reflexartige Reaktion darauf gewesen sei. Da dies letztlich nicht ausgeschlossen werden konnte und die Beweisaufnahme insgesamt eine sehr schwierige – auch von Schülerseite her eskalierende – Situation bestätigte, wurde im Ergebnis erkannt, dass die Kündigung unwirksam sei. Fazit also: Dass ein Lehrer überhaupt nach einem Schüler schlägt ist nur unter Betrachtung der Gesamtumstände ein Kündigungsgrund!
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.