Keine Körperverletzung, wenn Schüler am Arm geführt wird

Das Landgericht Berlin (518 Qs 60/09) hat sich damit beschäftigt, wann eine vorliegt, wenn ein Lehrer einen Schüler am Arm aus dem Klassenzimmer führt. Dabei hatte der Lehrer den schüler derart heftig gepackt, dass dieser nicht nur Schmerzen hatte, sondern sogar ein Hämatom an der Griffstelle. Das LG Berlin verneint eine Strafbarkeit, die Argumentation erscheint zumindest Kritikfähig.

Das Landgericht verneint schon den Tatbestand der Körperverletzung mit der Begründung, dass eben nicht jeder körperliche Eingriff gleich eine Körperverletzung wäre. Insbesondere ein Hämatom alleine ist zur Begründung nicht ausreichend:

Geringe Blutergüsse oder Ähnliches gelten als unerhebliche Beeinträchtigungen unterhalb der Bagatellgrenze zur Körperverletzung (vgl. Eschelbach in BeckOK StGB, Stand 10/2009, § 223, Rn. 18 und 22 m.w.N.).

Mit dem Blick auf das Berliner-Schulgesetz, das körperliche Züchtigung ausdrücklich und unbedingt untersagt, stellt das Landgericht ebenfalls kein Problem fest, mit der Begründung:

Ihrem Wortsinn nach stellt eine Züchtigung eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung dar. Eine solche liegt hier sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht fern. Das einfache Umfassen des Oberarms – ohne zusätzlichen körperlichen Einsatz (z.B. Schütteln oder Schläge) oder Verwendung von Hilfsmitteln – diente der Durchsetzung einer Ordnungsmaßnahme, nachdem diese verbal nicht durchgesetzt werden konnte. Der Lehrerin kam es nach Aktenlage allein darauf an, die angeordnete und der Sachlage angemessene Maßnahme, das Verlassen der Klasse, durchzusetzen und nicht darauf, dem Schüler – in Bestrafungsabsicht – Schmerzen zuzufügen. Sie reagierte mit dem mildesten Mittel, das ihr noch zur Verfügung stand, unmittelbar auf ein grobes kindliches Fehlverhalten.

Es ist an dieser Stelle schon fraglich, inwieweit es vertretbar ist, dass das Landgericht nicht abstuft, dass es hier immerhin um ein Kind geht. So ist die pauschale Feststellung, ein „blauer Fleck“ wäre keine Körperverletzung ohne die Unterscheidung zwischen Kind und Erwachsenem bestenfalls befremdlich. Auch der Blick in den Sachverhalt, in dem davon gesprochen wird, dass das Kind sich an den Stuhl klammerte und unter Einsatz körperlicher Gewalt von der Lehrerin von diesem getrennt werden musste, vermag nicht die Entscheidung in irgendeiner Form in ihrer befremdlichen Wirkung zu verbessern.

Die Tatsache, dass das LG Berlin im weiteren sogar von einem sozialadäquaten Verhalten der Lehrerin spricht, drängt die Frage auf, inwieweit es zumindest in Berlin dem alltag an Schulen entspricht, dass Lehrer unter Einsatz körperlicher Gewalt ihre Ordnungsmaßnahmen durchsetzen. Dabei ist es bemerkenswert, dass das LG Berlin sich mit keinem Wort zur Frage äußert, inwieweit eine Lehrerin überhaupt zur eigenen Anwendung unmittelbaren Zwangs berechtigt ist. Getreu dem Motto „Wer A sagt, muss auch B sagen“ müsste sich das LG Berlin wohl die Frage stellen, ob hier nicht eine übliche VOllstreckungshandlung vorliegt, ob diese ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob in der ordnungsgemäßen Durchführung bestenfalls ein Rechtfertigungsgrund liegt. Jedenfalls die letzten beiden Aspekte möchte ich verneinen.

Geradezu Haaresträubend ist sodann der Weg des LG Berlin, das der Meinung ist, eine Regelungslücke im Schulgesetz gefunden zu haben:

Ob und welche – niedrigschwelligeren – Mittel ein Lehrer zur Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen nutzen darf, wenn die verbale Aufforderung vom Schüler nicht befolgt wird, ist nicht geregelt. Dass Lehrer vom Gesetzgeber in derartigen – in Großstädten wie Berlin fast schon alltäglichen – Situationen ohne Handlungsvorgaben sich selbst überlassen bleiben, kann allerdings nicht, wie die Staatsanwaltschaft offensichtlich meint, zur Folge haben, dass ihnen – anders als Polizisten – die Möglichkeit einer Rechtfertigung generell versagt ist, wenn sie – wie hier die Angeschuldigte – als ultima ratio zu einfachem körperlichen Zwang ohne erkennbare Züchtigungsabsicht greifen.

Dass das Schulgesetz hier gerade nichts vorsieht, weil der Lehrer eben nicht selbst Hand anlegen soll – dieser Gedanke scheint so kompliziert zu sein, dass das LG Berlin ihn gar nicht erst entdeckt. Stattdessen wird mit funktionalen Argumenten erklärt, warum ein Lehrer (zumindest in Berlin) notfalls auch mal Schmerzen zufügen darf:

Die Möglichkeit, in vergleichbaren Situationen immer sofort die Polizei oder andere Mitarbeiter der Schule herbeizurufen, zöge nicht nur – so bereits das Amtsgericht zutreffend – einen nicht wiedergutzumachenden Autoritätsverlust der Lehrerin nach sich. Zwangsläufig entstünde der Eindruck, die Angeschuldigte könne sich nicht einmal einem 11-jährigen Schüler gegenüber durchsetzen. Ihre Stellung als Autoritätsperson würde nachhaltig untergraben. Der jeweilige Schüler und Nachahmer hätten es zudem in der Hand, den Schulbetrieb dauerhaft still zu legen.

Fazit: Die Ohnmacht eines Lehrers – angesichts gewaltfreier (störender) Maßnahmen – gegenüber einem 11-Jährigen berechtigt ihn sodann, Gewalt anzuwenden. Selbst wenn dies mit der Folge von Schmerzen und nachweislicher körperlicher Beeinträchtigung verbunden ist. Besser wird es dann auch nicht, wenn das LG festhält:

Die Handlung war ungefährlich und vergleichsweise unbedeutend. […] Sie hat den Schüler sofort losgelassen, als dieser Schmerzen angegeben hatte.

Man wagt gar nicht zu fragen, welchen Vergleich das LG Berlin in Gedanken anstellt, wenn man von „unbedeutend“ spricht. Auch die Tatsache, dass es noch als besonders entlastend herangeführt wird, dass der Schüler losgelassen wurde nachdem ihm Schmerzen zugefügt wurden, drängt die Frage auf, wo das LG Berlin eigentlich die Obergrenze festlegen will. Man muss befürchten, nicht zuletzt weil das LG konkrete Kriterien schuldig bleibt, dass bei der Anwendung körperlicher Gewalt Lehrern in Berlin ein weiter Ermessensspielraum mit der Obergrenze körperlicher Züchtigung zugestanden werden soll.

Aus dem Urteil im Volltext:

Unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses – einschließlich der Situation, in der die Angeschuldigte die ihr vorgeworfene Handlung begangen haben soll – ist ihre Verurteilung gleichwohl nicht wahrscheinlich. Die Kammer hat dabei beachtet, dass die Eröffnung eines Hauptverfahrens lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung, nicht hingegen den Grad eines dringenden Tatverdachts oder gar die für eine Verurteilung notwendige richterliche Überzeugung erfordert.

a) Es liegt schon keine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB vor. Eine solche ist nur zu bejahen, wenn eine andere Person übel und unangemessen behandelt wird. Erforderlich ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Die Beurteilung der Erheblichkeit richtet sich nach der Sicht eines objektiven Betrachters, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen (oder seiner Erziehungsberechtigten), und insbesondere auch nach der Dauer und der Intensität der störenden Beeinträchtigung. Nicht mit jedem körperlichen Übergriff ist die Tatbestandsschwelle des § 223 StGB überschritten (vgl. Eser in Schönke/Schrö-der, StGB, 27. Aufl.2006, § 223, Rn. 19). Geringe Blutergüsse oder Ähnliches gelten als unerhebliche Beeinträchtigungen unterhalb der Bagatellgrenze zur Körperverletzung (vgl. Eschelbach in BeckOK StGB, Stand 10/2009, § 223, Rn. 18 und 22 m.w.N.).

§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (im Folgenden: SchulG) steht dem nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Gesetzesnorm, die jede körperliche Züchtigung untersagt, ist bereits nicht eröffnet. Eine Züchtigung hat die Angeschuldigte ebenso wenig begangen wie eine üble und unangemessene Behandlung. Ihrem Wortsinn nach stellt eine Züchtigung eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung dar. Eine solche liegt hier sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht fern. Das einfache Umfassen des Oberarms – ohne zusätzlichen körperlichen Einsatz (z.B. Schütteln oder Schläge) oder Verwendung von Hilfsmitteln – diente der Durchsetzung einer Ordnungsmaßnahme, nachdem diese verbal nicht durchgesetzt werden konnte. Der Lehrerin kam es nach Aktenlage allein darauf an, die angeordnete und der Sachlage angemessene Maßnahme, das Verlassen der Klasse, durchzusetzen und nicht darauf, dem Schüler – in Bestrafungsabsicht – Schmerzen zuzufügen. Sie reagierte mit dem mildesten Mittel, das ihr noch zur Verfügung stand, unmittelbar auf ein grobes kindliches Fehlverhalten.

Der Ausschluss vom Unterricht ist in § 63 Abs. 2 Nr. 2 SchulG grundsätzlich als erzieherische Maßnahme vorgesehen. Danach darf bei einem Scheitern der nach § 62 Abs. 1 SchulG vorrangig zu ergreifenden erzieherischen Mittel und fortdauernder Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichtsarbeit – was hier vorliegt – der Ausschluss vom Unterricht veranlasst werden.

Nach den Angaben von J. K. selbst und seiner Mitschülerin W. hatte er zuvor wiederholt erheblich den Unterricht gestört und sich der mehrfachen Aufforderung der Angeschuldigten, aufzustehen und die Klasse zu verlassen, widersetzt. Die Zeugin W. hat zudem bekundet, dass sich J. K. am Tisch und am Stuhl festgehalten habe, als die Lehrerin ihn habe hochziehen wollen. Die Durchsetzung der Aufforderung, die letztlich der Wiederherstellung der Ordnung und einer ungestörten Unterrichtung der Lernwilligen in der Klasse diente, durch einfachen körperlichen Zwang stellt ein nicht tatbestandsmäßiges sozialadäquates Handeln dar. Hier kommt die Kürze der Einwirkung hinzu. Die Zeugin W. hat bekundet, dass die Angeschuldigte J. K. sofort losgelassen habe, als dieser angegeben habe, Schmerzen zu erleiden. Allein dieser Umstand lässt die Bewertung, die Angeschuldigte habe den Schüler züchtigen wollen, mehr als fern liegend erscheinen.

b) Selbst bei Unterstellung, der Tatbestand einer Körperverletzung wäre erfüllt,, wäre das Handeln der Angeschuldigten gerechtfertigt.

Eine Rechtfertigung folgt aus den allgemeinen Regeln, weil der Landesgesetzgeber den Lehrern mit dem Berliner Schulgesetz nur unzureichende Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Es ist zwar geregelt, dass Ordnungsmaßnahmen unter näher geregelten Voraussetzungen ergriffen werden können (§ 63 Abs. 3 bis 6 SchulG). Durch die systematische Verknüpfung der in § 62 und 63 Abs. 2 Satz 1 SchulG bezeichneten Maßnahmen mit dem in (§ 63 Abs. 2 Satz 2 geregelten Verbot der Züchtigung ist weiterhin klargestellt worden, dass dieses Mittel nicht der Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen dienen darf. Ob und welche – niedrigschwelligeren – Mittel ein Lehrer zur Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen nutzen darf, wenn die verbale Aufforderung vom Schüler nicht befolgt wird, ist nicht geregelt. Dass Lehrer vom Gesetzgeber in derartigen – in Großstädten wie Berlin fast schon alltäglichen – Situationen ohne Handlungsvorgaben sich selbst überlassen bleiben, kann allerdings nicht, wie die Staatsanwaltschaft offensichtlich meint, zur Folge haben, dass ihnen – anders als Polizisten – die Möglichkeit einer Rechtfertigung generell versagt ist, wenn sie – wie hier die Angeschuldigte – als ultima ratio zu einfachem körperlichen Zwang ohne erkennbare Züchtigungsabsicht greifen.

Eine derart auf Tatbestands- und Rechtfertigungsebene weite Auslegung von § 63 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz ist jedenfalls bei der strafrechtlichen Bewertung eines Vorgangs verfehlt. Dies zeigt schon der Vergleich mit einer - oder Nothilfesituation. Die extensive und noch dazu für die Bewertung einer Handlung allein maßgebliche Anwendung des § 63 Abs. 2 Satz 2 SchulG auf jeden körperlichen Zwang (auch unterhalb der Eingriffsintensität einer körperlichen Züchtigung) und jede Situation führte zu einer Schutzlosigkeit der Lehrer und ggf. auch der Mitschüler. Dass dies jedenfalls nicht dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers entspricht, zeigt ein Blick auf § 1631 Abs. 2 BGB n.F.. Danach stellen entwürdigende Maßnahmen, zu denen körperliche Bestrafungen zu zählen sind, verbotene Erziehungsmethoden dar. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass jede Art der körperlichen Bestrafung unzulässig ist, auch wenn sie nicht die Intensität einer Misshandlung erreicht. Umgekehrt macht die Begrenzung auf Bestrafungen deutlich, dass – wie bei § 223 StGB auch – nicht jede Form der körperlichen Einwirkung erfasst wird. Verboten ist lediglich die Verknüpfung von Strafe mit einer (erheblichen) körperlichen Einwirkung, nicht hingegen die nicht strafende, z.B. der Gefahrenabwehr dienende Einwirkung (vgl. Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl.2008, § 1631, Rn. 21-23; Salgo in Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2007, § 1631, Rn. 85 f.). Entsprechendes muss für ein geringfügiges Einwirken des Lehrers gelten, der – wie hier die Angeschuldigte – das Verhalten des Schülers nicht sanktionieren will, sondern die vergebens angeordnete Maßnahme ohne die Intention, strafen zu wollen, durchsetzen will. Es ist kein vernünftiger Grund denkbar, Lehrer, denen ein vergleichbares, lediglich mit dem sprachgeschichtlich älteren Begriff der Züchtigung besetztes Verbot gilt, anders zu behandeln als Eltern, indem jenen – entgegen dem Willen des Gesetzgebers – sozialadäquates und zur Durchsetzung des Erziehungsauftrags gebotenes Handeln gegen Androhung von Strafe untersagt sein soll.

Unabhängig davon sind in gegen Amtsträger geführten Strafverfahren außerhalb der verwaltungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse sonstige, durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzte staatliche Eingriffsbefugnisse als Rechtfertigungsgründe zu beachten. Tatbestandsmäßiges hoheitliches Handeln auf Grund eigener Entschließung des Amtsträgers ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn hierfür eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben ist und die dort genannten Eingriffsvoraussetzungen objektiv erfüllt sind. Solche Eingriffsgrundlagen sind sowohl § 62 SchulG als auch – bei Erfolglosigkeit von Erziehungsmaßnahmen – § 63 SchulG. Selbst wenn man – eine tatbestandsmäßige Körperverletzungshandlung einmal unterstellt – unter Beachtung einer streng formal ausgerichteten verwaltungsrechtlichen Betrachtungsweise zu dem Ergebnis käme, die Angeschuldigte hätte nicht einmal im Rahmen einer Eilbefugnis Ordnungsmaßnahmen ergreifen dürfen, weil eine Entscheidung hierüber von der Klassenkonferenz (§ 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG) bzw. in dringenden Fällen von dem Schulleiter (§ 63 Abs. 6 Satz 1 SchulG) zu treffen ist, steht der Angeschuldigten jedenfalls das Hausrecht als Eingriffsgrundlage zur Seite. Hausrecht an einem im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und die daraus folgende Organisationsgewalt sind Annex der dem Hoheitsträger zugewiesenen Sachaufgaben. Sie sind Voraussetzung dafür, dass ein Hoheitsträger die ihm von der Rechtsordnung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erfüllen kann und zugleich Mittel zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs. Als solche stellt das Hausrecht eine Rechtsgrundlage für Eingriffsakte dar (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 35). Die Ordnungsgewalt zur Durchsetzung eines ungestörten Schulbetriebs hatte hier die Angeschuldigte als unmittelbare Repräsentantin der Schule inne. Als allein vor Ort agierende Klassenlehrerin hatte sie die Befugnis, die notwendigen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung zu treffen und notfalls durchzusetzen. Dazu setzte sie das nach den vergeblichen verbalen Aufforderungen allein Erfolg versprechende Mittel ein, den Schüler zum Aufstehen und Verlassen des Klassenzimmers zu bewegen. Die Maßnahme führte auch nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Zweck außer Verhältnis steht. Angesichts des Entscheidungszwangs, dem die Angeschuldigte in dieser Situation ausgesetzt war, dürfen die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit ihres Handelns nicht, wie die Staatsanwaltschaft dies tut, überspannt werden.

Auch nach dem so genannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff wäre das Handeln der Angeschuldigten gerechtfertigt. Danach ist – wiederum unterstelltes – tatbestandsmäßiges hoheitliches Handeln auch beim Fehlen der sachlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht rechtswidrig, wenn der Amtsträger nach (objektiv) pflichtgemäßer Prüfung von deren Vorliegen ausgehen durfte (vgl. Cramer/Heine/Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.2006, Vorbem. zu §§ 32 ff., Rn. 84 und 86; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl.2006, § 340, Rn. 5). Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich ein Beamter häufig in der Lage sieht, in einem schwierig gelagerten Fall schnell Entscheidungen zu treffen und es ihm oft nicht möglich ist, die gesamten Umstände zu sehen und richtig zu würdigen. Würde hier der strenge verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt, so wäre das Risiko des Beamten zu groß und die Gefahr gegeben, dass seine Initiative gelähmt würde. Dem Amtsträger ist insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Eine im Einzelfall getroffene Maßnahme ist jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn sich der Amtsträger aufgrund pflichtgemäßer Überlegung in verantwortungsbewusster Weise um die Einhaltung der ihm eingeräumten Spielräume bemüht hat und seine Handlung sich in diesem Rahmen jedenfalls als vertretbar erweist (vgl. BGHSt 4, 161 (164); OLG Köln, NStZ 1986, 234).

Dass die Angeschuldigte in diesem Sinne pflichtwidrig handelte, kann dem vorläufigen Beweisergebnis nicht entnommen werden. Ihre Entscheidung, den Schüler aus dem Klassenzimmer zu entfernen, war nicht ermessensfehlerhaft. Das Zufassen war auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und angemessen. Die Handlung war ungefährlich und vergleichsweise unbedeutend. Sie war zur Durchsetzung des Hausrechts und einer nach dem Verhalten des Zeugen K. nahe liegenden Ordnungsmaßnahme unvermeidbar, denn J. K. kam mehreren, zunächst auf das Unterlassen weiterer Störungen, sodann auf das Verlassen des Klassenzimmers gerichteten Aufforderungen seiner Lehrerin nicht nach und hielt sich zudem fest, als die Angeschuldigte ihn zum Aufstehen bewegen wollte. Die Angeschuldigte hat den Eingriff zudem auf ein Minimum beschränkt. Sie hat den Schüler sofort losgelassen, als dieser Schmerzen angegeben hatte. Das Zufassen war in dieser Situation alternativlos. Die Möglichkeit, in vergleichbaren Situationen immer sofort die Polizei oder andere Mitarbeiter der Schule herbeizurufen, zöge nicht nur – so bereits das Amtsgericht zutreffend – einen nicht wiedergutzumachenden Autoritätsverlust der Lehrerin nach sich. Zwangsläufig entstünde der Eindruck, die Angeschuldigte könne sich nicht einmal einem 11-jährigen Schüler gegenüber durchsetzen. Ihre Stellung als Autoritätsperson würde nachhaltig untergraben. Der jeweilige Schüler und Nachahmer hätten es zudem in der Hand, den Schulbetrieb dauerhaft still zu legen. Dies ist auch in Abwägung mit den Grundrechten anderer, insbesondere dem in Art. 20 Abs. 1 der Verfassung des Landes Berlin und in § 2 Abs. 1 SchulG geschützten Recht auf Bildung der anderen Mitschüler nicht zu verantworten. Dieses Recht umfasst auch ein Recht der Lernwilligen gegenüber den Lehrern auf Durchsetzung des Bildungsauftrags der Schule und Ermöglichung eines ungestörten Unterrichts. Eine einseitig auf die Belange der Schüler, die sich nicht einordnen können oder wollen, gerichtete Betrachtungsweise wird dem Gesamtgefüge der Grundrechte aller nicht gerecht und birgt zudem die Gefahr in sich, dass den Lehrern, die den staatlichen Bildungsauftrag (§ 1 Satz 1 SchulG) trotz aller Widrigkeiten des Schulalltags engagiert durchsetzen wollen, bei jeder noch so geringfügigen Reaktion Strafverfolgungsmaßnahmen drohen, weil andere als die in den Normen des Schulgesetzes niedergelegten Ermächtigungsgrundlagen bzw. Rechtfertigungsgründe ausgeblendet werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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