Das OLG Berlin-Brandenburg (6 U 80/10) hat erklärt, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung entsprechend dem Wortlaut des §357 II BGB die regelmäßigen Rücksendekosten nach einem Widerruf dem Kunden auferlegt werden können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber eben auch, dass keine anderen als die regelmäßigen Kosten auferlegt werden können. Und wenn ein Händler nur schreibt, dass der Kunde die „Rücksendekosten“ zu tragen habe, reicht das nicht aus.
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Nun zeigt der Blick in die Muster–Widerrufsbelehrung, dass dort gerade nicht von regelmäßgen Versandkosten die Rede ist – das hilft aber nicht, denn: Inzwischen scheint festzustehen, dass zur Abwälzung der Rücksendekosten (bei einem Warenwert bis 40 Euro entsprechend §357 II S.3 BGB) zwei Maßnahmen ergriffen werden müssen:
- In der Widerrufsbelehrung muss darauf hingewiesen werden, entsprechend dem Muster ist dabei die Rede von „Versandkosten“ ausreichend
- Gleichzeitig muss aber in den AGB eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, da eine Widerrufsbelehrung alleine noch nicht zur Abwälzung ausreicht. (So genannte „doppelte 40-Euro Klausel, aufgestellt von den OLG Hamburg, 5 W 10/10; Hamm, 4 U 180/09; Koblenz, 9 U 1283/09; Stuttgart, 2 U 51/09). Bei dieser in den AGB getroffenen vertraglichen Vereinbarung, der eigentlichen Abwälzung der Kosten, ist die Vorgabe des §357 II S.3 BGB zu beachten – hier muss dann die Rede von „regelmäßigen Versandkosten“ sein.
Es zeigt sich wieder einmal: Es kann auf einzelne, unscheinbare Wörter ankommen, bei der Unterscheidung, ob ein geschäftliches Vorgehen abmahnfähig ist oder nicht.
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