Streit zwischen einem Künstler und seinem Label über die Auswertung von Musikwerken nach einer Vertragskündigung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 2024 (6 U 167/23) behandelt grundlegende Fragen des Lizenzrechts und der Nutzungsrechte. Im Mittelpunkt steht ein Streit zwischen einem Künstler und seinem Label über die Auswertung von Musikwerken nach einer Vertragskündigung. Die Entscheidung beleuchtet sowohl die vertragliche Gestaltung als auch die rechtlichen Folgen der Übertragung und Rückübertragung von Nutzungsrechten.

Sachverhalt

Ein Rap-Künstler (Antragsteller) hatte mit der Antragsgegnerin einen Exklusivvertrag geschlossen, der ihr umfassende, zeitlich unbefristete Verwertungsrechte an seinen Musikwerken einräumte. Nach mehreren Konflikten, darunter der Vorlage eines gefälschten Vertrags und einer gegen den Künstler, kündigte dieser den Vertrag außerordentlich. Dennoch veröffentlichte das Label einige unveröffentlichte Titel des Künstlers, was dieser per einstweiliger Verfügung unterbinden ließ.

Rechtliche Würdigung

1. Nutzungsrechte und deren Rückfall

Gemäß § 79 Abs. 2a UrhG fallen nach Beendigung eines Lizenzvertrags die übertragenen Nutzungsrechte automatisch an den ausübenden Künstler zurück. Das OLG bestätigte, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war und die Nutzungsrechte an die unveröffentlichten Werke somit an den Künstler zurückfielen.

2. Vertragsgestaltung und AGB-Kontrolle

Das Gericht prüfte die Klauseln im Exklusivvertrag nach § 307 BGB (Unangemessene Benachteiligung). Die folgende Aspekte wurden besonders hervorgehoben:

  • Unwirksamkeit zeitlich unbefristeter Auswertungsrechte: Klauseln, die unabhängig vom Beendigungsgrund des Vertrags eine unbefristete Auswertung erlaubten, wurden als unangemessen bewertet. Der Künstler wäre dauerhaft vom Label abhängig geblieben, auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Labels.
  • Einseitige Risikoverteilung: Die Produktionskosten wurden vollständig dem Künstler auferlegt, während das Label umfassend an den Einnahmen partizipierte. Dies wurde als unausgewogen und benachteiligend angesehen.

3. Rechtliche Konsequenzen

Die Entscheidung unterstreicht, dass Vertragsklauseln stets eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sicherstellen müssen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung darf nicht durch Vertragsbedingungen ausgehöhlt werden.

4. Anspruch auf Unterlassung

Das OLG bestätigte den des Künstlers. Eine Veröffentlichung der unveröffentlichten Titel wäre ohne seine Zustimmung unzulässig gewesen. Das Label konnte sich nicht auf fortbestehende Verwertungsrechte berufen, da die entsprechenden Klauseln unwirksam waren.


Schlussfolgerung

Das Urteil zeigt die Bedeutung klarer und fairer Vertragsregelungen im Lizenzrecht. Für Unternehmen im Management ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vertragsgestaltung genau zu prüfen. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber schützt nicht nur vor rechtlichen Auseinandersetzungen, sondern fördert auch das Vertrauen und die langfristige Zusammenarbeit.

Die Quintessenz der Entscheidung lautet, dass weder künstlerische noch wirtschaftliche Interessen einseitig übermäßige Vorteile sichern dürfen. Solide und rechtssichere Lizenzvereinbarungen tragen dazu bei, Konflikte zu vermeiden und eine nachhaltige Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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