Wettbewerbsrecht: Unterlassungsanspruch gegenüber Händler die unsichere Produkte anbieten

Der (I ZR 258/15) hat sich zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz der geäußert. Dabei konnte der BGH – nochmals – feststellten, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG regelmäßig geeignet ist, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen, es sich also um keine bagatellartigen Verstöße handelt:

Verstöße gegen Vorschriften, die – wie vorliegend § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG – dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG aF) spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 22 = WRP 2016, 35 – Deltamethrin II; Beschluss vom 24. März 2016 – I ZR 243/14, GRUR 2016, 833 Rn. 11 = WRP 2016, 858 – Bio-Gewürze, jeweils mwN).

Im Übrigen handelt es sich bei der Verpflichtung nur sichere Produkte anzubieten um eine wettbewerbsrechtlich relevante Pflicht die jeden Händler trifft, auch dahingehend, den Namen des Herstellers aufzunehmen: „Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherpro- dukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.“

Aus der Entscheidung des BGH:

Die genannten Bestimmungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG und die sie ergänzenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 ProdSG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Buchst. b Ziffer iii der Produktsicherheitsrichtlinie und sind dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Händler mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Als „sicher“ gilt nach Art. 2 Buchst. b der Produktsicherheitsrichtlinie ein Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt, und zwar nach Ziffer iii dieser Bestimmung insbesondere im Hinblick auf seine Auf- machung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung so- wie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. (…)

Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie die von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren erkennen können (Buchst. a) und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (Buchst. b). Diese Maßnahmen umfassen nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a der Produktsicherheitsrichtlinie beispielsweise die Anga- be des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt.
Demnach gehört die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu de- ren Einhaltung die Händler nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie – und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG – mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben haben den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Pro- dukten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erfor- derlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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