Rücktritt ist möglich, wenn Mangel auch nach drei Versuchen nicht beseitigt werden kann: Der Bauherr kann von einem Bauvertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer auch nach drei Nacherfüllungsversuchen nach Abnahme einen erheblichen Mangel noch nicht beseitigt hat.
Dies machte das Oberlandesgericht (OLG) Bremen deutlich. Streitpunkt war ein Wintergarten, in den es auch nach drei Mangelbeseitigungsversuchen des Unternehmers weiter hineinregnete. Das OLG führte aus, dass mit der wirksamen Rücktrittserklärung des Bauherrn ein Rückabwicklungsverhältnis entstehe. Damit entfalle der Werklohnanspruch des Unternehmers. Er müsse zudem bereits gezahlte Abschläge zurückzahlen. Schließlich müsse er die erbrachte Bauleistung wieder abbauen und vom Grundstück des Bauherrn beseitigen (OLG Bremen, 1 U 32/05).
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Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).