Werbungskosten: Plastiken und Gemälde für das häusliche Arbeitszimmer

Das Einkommensteuergesetz schließt die steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Ausschmückung eines häuslichen Arbeitszimmers aus: In einem vom Finanzgericht Köln zu beurteilenden Fall wurde deshalb auch die steuermindernde Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzungen auf fünf Plastiken und sechs Gemälde, für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers versagt.

Dagegen wurden die Aufwendungen, die nicht untypisch für beruflich genutzte Räume sind und entsprechend als Gebrauchsgegenstände dienen, ohne Einschränkung anerkannt. Die streitbefangenen Gegenstände in Form von Plastiken und Gemälden wurden jedoch im Urteil eindeutig von den Gebrauchsgegenständen abgegrenzt. Diese Gegenstände dienen ausschließlich der Ausschmückung und sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Bei den Gegenständen handelte es sich nicht um Gebrauchsgegenstände, die für Büros typisch sind. Ihr unmittelbarer Zweck bestand darin, durch ihren Anblick zum Wohlbefinden des Betrachters beizutragen oder bei ihm im weitesten Sinne geistig anregend oder entspannend zu wirken. Dieses Erlebnis ist überwiegend dem persönlichen und privaten Bereich des Betrachters zuzurechnen. Nach den steuerrechtlichen Vorschriften sind Kosten der Lebensführung aber nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, selbst wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern (FG Köln, 10 K 5858/98).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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