Verkauft ein Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Beteiligung mit Verlust, kann er diesen mit seinen übrigen Einkünften verrechnen. Der Veräußerungsgewinn/-verlust ergibt sich aus dem Verkaufserlös abzüglich des steuerlichen Buchwerts seines Kapitalkontos bei der Personengesellschaft und abzüglich der Veräußerungskosten. Das gilt auch bei Beteiligungen über einen Treuhänder.
Wird die Beteiligung trotz eines positiven Kapitalkontos für Null Euro an einen fremden, nicht verwandten Dritten verkauft, darf das Finanzamt nicht einfach von einer Schenkung der Beteiligung mit der Folge ausgehen, dass die Veräußerungsverluste nicht abzugsfähig wären.
In der Begründung heißt es hierzu, dass in der Regel an einen fremden Dritten nichts verschenkt wird. Deshalb sei auch dann von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, wenn eine Beteiligung unentgeltlich auf einen Dritten übertragen werde, obwohl sie tatsächlich noch einen Wert aufweist (BFH, IV R 3/01).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.