Wann ist man Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes: Nach § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ist derjenige, der das Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff herstellt, Hersteller. Es reicht aber für die Klassifizierung als Hersteller nicht aus, ein Produkt körperlich erstellt zu haben; vielmehr muss eine Leistung feststellbar sein, die zu einer Produktverantwortung führt:
Die Herstellung ist so von der bloßen Montage abzugrenzen, bei der nach wertender Betrachtung lediglich eine Dienstleistung am Produkt erbracht wird (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB (6. Auflage, 2013), § 4 ProdHaftG, Rn. 7; Oechsler in Staudinger, ProdHaftG (2014), § 4 ProdHaftG, Rn. 12 und 20 unter Hinweis auf BT-Drucksache 11/2447, S. 19). Hersteller ist nur, wer in Eigenverantwortung und mit konstruktionsmäßigem Spielraum auf das Produkt Einfluss nehmen kann. Denn der Schutzzweck des Produkthaftungsgesetzes ist der Schutz vor dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts durch denjenigen, in dessen Sphäre und Einflussbereich der Fehler durch Konstruktion, Instruktion oder Fabrikation passiert ist (Wagner, a.a.O., § 1 ProdHaftG, Rn. 13, 15 f.). Wenn aber der Vertragshändler lediglich einzelne Teile auf Anleitung des Herstellers zusammenfügt und die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Gesamtsache nicht wesentlich beeinflusst, wird ein eigenständiger Herstellungsbeitrag gerade nicht erbracht (vgl. Oechsler, a.a.O., Rn. 27; Mayer, VersR 1990, 691, 694; Wagner, a.a.O., § 4 ProdHaftG, Rn. 8).
Oberlandesgericht Hamm, 7 U 84/15
Vorsicht, man kann auch als Quasi-Hersteller nach § 4 I S. 2 ProdHaftG einzuordnen sein: Hierfür müsste man sich durch Anbringen des eigenen Namens, seiner Marke oder eines anderen entscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller gerieren. Ansatz ist dabei der typischerweise erweckte Rechtsschein besonderer Verantwortung für die Produktsicherheit (BGH, NJW 2005, 2695). Wenn der Rechtsverkehr aber erkennt, dass der Händler die Ware mit einer als solcher eindeutig erkennbaren Handelsmarke kennzeichnet, so ist die Quasi-Herstellereigenschaft abzulehnen, wobei es hierbei auf eine typisierende Betrachtung ankommt (dazu OLG Stuttgart, 7 U 89/09).
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