Nach einem erklärten Widerruf läuft eine 14-Tagesfrist: Entsprechend der in § 357 Abs. 1 BGB statuierten Frist hat die Rücksendung der Ware innerhalb von vierzehn Tagen zu erfolgen. Doch wie geht man damit um, wenn der Verbraucher sich einfach ein paar Monate Zeit lässt?
Das Amtsgericht Münster (48 C 432/18) hat hierzu entschieden, dass das Widerrufsrecht des Käufers in einem solchen Fall nicht verwirkt ist. Es hat insoweit entschieden, dass bei Überschreitung der Rücksendefrist (§ 357 Abs. 1 BGB) oder nicht unverzüglich erfolgender Rücksendung (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB) die Pflicht des Verkäufers zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen nicht entfällt. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes des Käufers ergeben sich vielmehr letztlich aus den Regelungen über den Schuldnerverzug.
Das Risiko für Verkäufer ist hier enorm – vorliegend ging es um eine 5 Monate später gelaufene Rücksendung, die aus Sicht des Gerichts zu keinen weiteren Auswirkungen führte.
Dieser Anspruch ist auch nicht aus dem Grund erloschen, dass der Kläger seiner aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB folgenden Pflicht zur Rückgabe der streitgegenständlichen Ware an die Beklagte weder unverzüglich (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB) noch innerhalb der von § 357 Abs. 1 BGB vorgegebenen 14 Tage nachgekommen ist, sondern erst einige Monate später. Ausdrücklich normiert das Gesetz eine solche Folge, dass bei einer verspäteten Rücksendung durch den Verbraucher die Rückgewährpflicht des Unternehmers entfiele, nicht. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus einer zwingenden unionsrechtskonformen Auslegung des § 357 Abs. 1 BGB. Die Regelung des § 357 Abs. 1 BGB geht auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (Verbraucherrechterichtlinie) zurück (vgl. BR-Drs. 817/12, Seite 2, 51). Gemäß Art. 28 Abs. 1 und Erwägungsgrund 48 der RL 2011/83/EU sind die Mitgliedstaaten zwar unionsrechtlich verpflichtet, für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen festzulegen, die wirksam, angemessen und abschreckend sind.
Die Richtlinie schreibt aber nicht vor, dass das nationale Recht einen Verstoß gegen die Pflicht zur fristgerechten Rücksendung gerade mit dem Untergang des Rechts auf Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages sanktionieren müsste. Im deutschen Recht stellt insofern vielmehr das Institut des Schuldnerverzuges die unionsrechtlich gebotene Sanktion dar. Dieser tritt mit Ablauf der in § 357 Abs. 1 BGB normierten vierzehntägigen Frist ein. Für einen Anspruch auf Verzugsschadensersatz gegen den Kläger hat die insofern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte indes nichts vorgetragen, sodass auch dahinstehen kann, ob dem Kläger die verspätete Rücksendung, wie von der Beklagten behauptet, vorwerfbar ist.
Amtsgericht Münster, 48 C 432/18
Die Thematik ist damit aber auch nicht zwingend beendet: Unter Umständen kann der Verkäufer die Einrede treuwidrigen Verhaltens (§242 BGB) erheben. Vorliegend war dies nicht Thema, auf Seiten des Verkäufers kein vertiefter Vertrauensumstand geschaffen wurde dahin gehend, dass der Widerruf nicht weiter abgewickelt wird.
Verkäufer sollten also darauf achten, derartige Vertrauenstatbestände zu schaffen – etwa indem nochmals zielgerichtet zur Rücksendung aufgefordert wird und nach einem gewissen Zeitmoment klargestellt wird, dass man bei ausbleibender Rücksendung davon ausgeht, dass die Sache nicht (vollständig) rückabgewickelt werden soll. Andernfalls droht, dass man über Monate hinweg Rücklagen für teils massiv verspätete Rücksendungen vorhalten muss.
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