Wann ist ein Ast ein „Werkzeug“?

Der Klausur-Klassiker schlechthin aus dem Strafrecht lag dem OLG Köln (83 Ss 87/09) vor: Jemand wollte eine andere ausrauben, trat an diese von hinten heran, drückte ihr einen Ast in den Nacken und sagte „Gib die Tasche her, hält’s Maul“. Frage: Handeln mit einem Werkzeug? (§250 I 1 b StGB).

Im vorliegenden Fall verlangt das OLG Köln, dass man sich hier mit dem Sachverhalt genau auseinandersetzt:

Diese Eignung kann bei einem „dickeren Ast“ nicht ohne weiteres und ohne nähere Beschreibung seiner Beschaffenheit unterstellt werden, sondern hängt vielmehr u.a. von dessen Länge, der Stärke und der Konsistenz (hart oder [erkennbar] morsch?) ab. Zureichende Feststellungen hierzu fehlen in dem angefochtenen Urteil.

Sprich: Nur weil es ein Ast ist, ist es noch lange kein Werkzeug. Es bedarf hier schon einer eingehenden Analyse zur Beschaffenheit – und Stabilität. Und genau das spielt dann auch eine Rolle, wenn man sich darauf berufen möchte, dass eine Scheinwaffe vorliegen könnte:

Scheinwaffen, d.h. Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verwendungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird, sind vom Begriff des „Werkzeugs“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Ziff. 1b) StGB nicht umfasst, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen – etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise – auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken. Die Einschüchterung muss maßgeblich durch den Gegenstand selbst und nicht durch Täuschung über dessen Eigenschaft als Waffe begründet sein ( BGH NStZ 2007, 332 [333]). Ist er schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich, so fehlt es an einer objektiven Scheinwirkung und die Täuschung steht so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug i.S.d. Bestimmung verfehlt wäre ( BGHSt 38, 116 [117 ff.] – „Plastikrohr“ –; BGH NStZ 1997, 184 – „Labello“ –). Auch vor diesem Hintergrund bedurfte es in vorliegender Sache näherer Feststellungen zur Beschaffenheit des Aststücks, um nachvollziehen zu können, dass es geeignet war, als solches bedrohlich zu wirken.

Im Ergebnis heißt das für die Praxis: Neu verhandeln. Und für die Klausur, dass man haarklein am Sachverhalt arbeiten muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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