In einer von uns betreuten strafrechtlichen Angelegenheit wurde unserem Mandanten vorgeworfen, sich des „Schwarz-Surfens“ strafbar gemacht zu haben, als er sich in ein fremdes (unverschlüsseltes) WLAN eingeloggt hat. Die Sache fand in Wuppertal statt, von wo aus die Rechtsprechung zum Schwarz-Surfen seinen Anfang genommen hat.
In einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal (26 Ds-10 Js 1977/08-282/08) hat sich das Amtsgericht Wuppertal unserer Argumentation (hier ausführlich nachzulesen) angeschlossen, demzufolge es sich beim „Schwarz-Surfen“ um keine Straftat handelt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens in der Sache wurde abgelehnt. Insbesondere ist laut Amtsgericht die automatisch erfolgende Zuweisung einer IP-Adresse im Rahmen des „Logins“ in das WLAN keine „abgefangene Nachricht i.S.d. §89 TKG“. Das AG Wuppertal scheint damit seine alte Linie zu verlassen, es besteht gute Hoffnung, dass diese fehlerhafte Rechtsprechung sich endlich dem Ende zuneigt.
Anmerkung: Auch wenn es sich hier nur um einen Beschluss eines Amtsgerichtes handelt, sollte man die Wirkung nicht unterschätzen. Da das erste Urteil zum Thema ebenfalls vom AG Wuppertal ausging (und durch die NStZ Verbreitung fand), war es bisher Basis aller mir bekannten Entscheidungen (ob Beschluss oder Urteil) zum Thema. Jedenfalls steht das AG Wuppertal als Quelle dieser Rechtsprechung nun nicht mehr zur Verfügung.
Links dazu:
- Beschluss des AG Wuppertal
- Anmerkung zum ursprünglichen Urteil des AG Wuppertal
- Kritik am aktuellen Beschluss
- Schaden beim Subventionsbetrug - 19. April 2024
- BGH-Urteils zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte - 19. April 2024
- OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht - 19. April 2024