BGH zu den Grundsätzen der Strafzumessung

In einem vom BGH (3 StR 217/23) entschiedenen Fall ging es um die Verurteilung eines Angeklagten, der als Mitglied einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt hatte. Das Landgericht hatte den Angeklagten aufgrund seiner Tatbeteiligung zu einer besonders hohen Freiheitsstrafe verurteilt, die sich im oberen Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bewegte.

Die Entscheidung des Landgerichts basierte auf der Annahme, dass die Taten des Angeklagten von außergewöhnlicher Schwere waren, insbesondere wegen der extremen Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes für die betroffenen Betäubungsmittel, in diesem Fall Heroin.

Das Landgericht führte strafschärfende Gründe an, wie die hohe Menge des sichergestellten Heroins und die maßgeblichen Beiträge des Angeklagten innerhalb der Bande. Die Richter gingen davon aus, dass diese Faktoren eine besonders hohe Strafe rechtfertigten, obwohl sie auch mildernde Umstände wie das Geständnis des Angeklagten, das zur Aufklärung beigetragen hatte, und die Sicherstellung der Betäubungsmittel berücksichtigten. Trotz dieser mildernden Umstände entschied das Gericht jedoch, die Höchststrafe zu verhängen, was bedeutet, dass die Strafe nahe an der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze lag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung jedoch kritisiert. Er stellte fest, dass die Verhängung einer so hohen Strafe nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Gründe dafür besonders sorgfältig und umfassend dargelegt werden. Insbesondere müsse in den Urteilsgründen klar erkennbar sein, warum dieser spezifische Fall als außergewöhnlich schwerwiegend eingestuft wurde und warum die Milderungsgründe nicht zu einer geringeren Strafe führten.

Der BGH hob hervor, dass das Landgericht die Bedeutung der strafmildernden Umstände nicht ausreichend gewürdigt hatte. Das Geständnis des Angeklagten und die Sicherstellung der Drogen wurden zwar erwähnt, jedoch nicht in dem Maße berücksichtigt, dass sie eine geringere Strafe rechtfertigen könnten. Der BGH befand daher, dass die Verhängung der Höchststrafe nicht hinreichend begründet war und hob den Strafausspruch des Landgerichts auf. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, damit diese die Strafzumessung unter Berücksichtigung der Kritik des BGH neu vornimmt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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