Voraussetzungen eines Berufsverbots

Zu den Voraussetzungen eines Berufsverbots: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. April 2024 (Aktenzeichen: 5 StR 578/23) befasste sich unter anderem mit den Voraussetzungen und der rechtlichen Beurteilung eines Berufsverbots.

Sachverhalt

Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten P. wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und darüber hinaus ein Berufsverbot verhängt. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich unter anderem gegen das Berufsverbot richtete.


Rechtliche Analyse

Voraussetzungen für ein Berufsverbot (§ 70 StGB)

Ein Berufsverbot kann gemäß § 70 StGB verhängt werden, wenn der Angeklagte wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen hat. Diese beiden Alternativen erfordern jeweils einen berufstypischen Zusammenhang zwischen der Tat und der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten.

  • Missbrauch des Berufs oder Gewerbes: Ein solcher liegt vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf gestellten Aufgaben handelt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Ein bloß äußerer Zusammenhang reicht nicht aus; die strafbare Handlung muss Ausfluss der beruflichen Tätigkeit selbst sein und symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen.
  • Große Verletzung der beruflichen Pflichten: Diese liegt vor, wenn der Täter gegen spezielle Pflichten verstößt, die ihm bei der Ausübung seines Berufs oder Gewerbes auferlegt sind. Auch hierfür bedarf es eines berufstypischen Zusammenhangs zwischen der Tat und der beruflichen Tätigkeit.

Anwendung im vorliegenden Fall

Das Landgericht hatte das Berufsverbot verhängt, weil der Angeklagte P. seine beruflichen Tätigkeiten als Buchhalter und Unternehmensberater missbraucht habe, um unberechtigte Subventionsanträge zu stellen. Dabei nutzte er seine beruflichen Kenntnisse und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel, um die Straftaten zu begehen.

Der BGH stellte jedoch fest, dass das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Berufsverbots nicht ausreichend belegt hatte. Es fehlten insbesondere detaillierte Feststellungen zur Verteilung der Aufgaben und der beruflichen Verantwortung zwischen dem Angeklagten und dem beteiligten Rechtsanwalt. Auch die genaue Charakterisierung der beruflichen Tätigkeiten des Angeklagten und die spezifischen Pflichten, gegen die er verstoßen haben soll, waren unklar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Ferner zum Berufsverbot im Strafrecht

Gerichte nehmen in Strafsachen gerne vorschnell ein Berufsverbot an – die Verteidigung an diesem Punkt ist essenziell und regelmäßig Erfolg versprechend!

Rechtsfehler bei der Anordnung des Berufsverbots

Der BGH hob das Berufsverbot auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Das neue Gericht müsse klären, welche konkreten beruflichen Aufgaben und Pflichten der Angeklagte hatte und inwiefern diese im Zusammenhang mit den begangenen Straftaten standen. Es müsse auch geprüft werden, ob das Verhalten des Angeklagten symptomatisch für seine Unzuverlässigkeit im Beruf war.

Fazit

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Verhängung eines Berufsverbots. Gerichte müssen detailliert darlegen, welche beruflichen Pflichten der Angeklagte verletzt hat und inwiefern sein Verhalten symptomatisch für seine Unzuverlässigkeit im Beruf ist. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und stellt sicher, dass Berufsverbote nur bei klarer und spezifischer Verletzung beruflicher Pflichten verhängt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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