Die Frage, wann die Nennung von Namen und personenbezogenen Daten in sozialen Netzwerken strafbar ist, gewinnt in einer zunehmend digitalisierten und emotional aufgeladenen Öffentlichkeit an Brisanz. Das Landgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil (63 NBs 2/25) klargestellt, dass die bloße Namensnennung von Amtspersonen im Kontext behördlicher Maßnahmen nicht ohne Weiteres eine Strafbarkeit nach § 126a StGB begründet. Die Entscheidung setzt ein wichtiges Signal für die Abgrenzung zwischen legitimer Kritik und strafwürdiger Gefährdung – und unterstreicht dabei den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit.
Sachverhalt: Kritik an Jugendamtsmaßnahmen
Der Fall betraf eine Mutter, die in einer Facebook-Gruppe, die sich gegen das Jugendamt engagiert, die Namen einer Polizeibeamtin und zweier Jugendamtsmitarbeiterinnen veröffentlichte. Diese waren an der Inobhutnahme eines Kindes aus einer syrischen Familie beteiligt, die in einem viral gegangenen Video dokumentiert wurde. Die Angeklagte kommentierte den Beitrag mit den Worten: „Die blonde Polizistin ist Frau P.Q.“ und „Es handelt sich hier um die Mitarbeiterinnen des Jugendamts Stadt01 Nord, Frau R.S. sowie im weiter hinten stehenden Bereich T.U. als Vormund/Ergänzungspflegerin.“ Das Amtsgericht Bremerhaven hatte sie daraufhin wegen gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten (§ 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht Bremen hob dieses Urteil auf und sprach die Angeklagte frei.
Die Staatsanwaltschaft sah in der Namensnennung eine Gefährdung der betroffenen Personen, da das Video millionenfach geteilt und emotional diskutiert wurde. Die Angeklagte argumentierte, sie habe lediglich auf die Verantwortlichen hinweisen wollen, ohne eine konkrete Gefahr herbeiführen zu wollen.
Keine Gefährdungseignung ohne Eskalationsmarker
Das Landgericht stellte klar, dass die bloße Namensnennung von Amtspersonen in einem öffentlichen Diskurs nicht ausreicht, um eine Strafbarkeit nach § 126a StGB zu begründen. Entscheidend sei, ob die Äußerung in einem Kontext stehe, der objektiv konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betroffenen Personen erkennen lasse.
Das Gericht betonte dabei, dass § 126a StGB nicht jede Veröffentlichung personenbezogener Daten erfasse, sondern nur solche, die geeignet und bestimmt seien, die Gefahr einer Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder bedeutende Sachwerte herbeizuführen. Dafür bedürfe es zusätzlicher „Eskalationsmarker“ – also aufstachelnder, emotionalisierender oder zu Gewalt auffordernder Elemente. Die bloße Nennung von Namen in einer sachlichen, nicht abwertenden Weise genüge nicht.
Im vorliegenden Fall fehlten solche Marker. Die Beiträge der Angeklagten waren deskriptiv und enthielten keine Hetze oder Aufforderung zu Gewalt. Zwar wurde das Video in einer emotional aufgeladenen Debatte geteilt, doch selbst extremistische Kommentare anderer Nutzer (wie Aufrufe zu bewaffneten Überfällen auf die Polizei) konnten der Angeklagten nicht zugerechnet werden, da sie selbst keine entsprechenden Äußerungen tätigte. Zudem hatte sie die Namen unter ihrem Klarnamen veröffentlicht, was gegen die Annahme sprach, sie habe eine gezielte Gefährdung beabsichtigt.
Kein Vorsatz zur Herbeiführung einer Gefahr
Das Gericht prüfte nicht nur die objektive Eignung der Äußerung, sondern auch die subjektive Seite: Die Angeklagte müsse zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass ihre Namensnennung zu Straftaten gegen die Betroffenen führen könnte. Dies verneinte das Gericht. Die Angeklagte hatte glaubhaft dargelegt, dass sie allenfalls mit Beleidigungen oder Dienstaufsichtsbeschwerden, nicht aber mit gewalttätigen Übergriffen gerechnet habe. Ihr offenes Auftreten unter ihrem echten Namen unterstrich diese Einordnung – wer eine echte Gefährdungslage schaffen wolle, handele meist anonym.

Klare Grenzen für die Anwendung des § 126a StGB
Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die weitere Rechtsprechung zu § 126a StGB. Zunächst zeigt sie, dass nicht jede Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet strafbar ist, sondern nur solche, die gezielt eine Gefährdung herbeiführen sollen. Die bloße Kritik an Behörden – selbst in emotional aufgeladenen Debatten – bleibt damit grundsätzlich erlaubt. Zugleich macht das Urteil den Risikofaktor des § 126a StGB deutlich, der erheblich in die Meinungsäußerungsfreiheit eingreifen kann.
Das Urteil macht zudem deutlich, dass die Grenzen dort verlaufen, wo Äußerungen gezielt zu Gewalt oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen aufstacheln. Für die Praxis bedeutet dies: Wer Namen von Amtspersonen nennt, bewegt sich nur dann im strafbaren Bereich, wenn zusätzliche Faktoren hinzutreten, die eine konkrete Gefahr begründen. Die Meinungsfreiheit genießt in solchen Fällen Vorrang. Dies passt inhaltlich dazu, dass das Strafrecht als „ultima ratio“ nur eingreifen darf, wenn andere Mittel der Konfliktlösung nicht ausreichen. Solange Kritik sachlich bleibt und keine konkrete Gefahr schafft, überwiegt das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Meinungsfreiheit vs. Strafrecht
Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist die Betonung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Das Gericht wies darauf hin, dass öffentliche Kritik an hoheitlichen Maßnahmen – insbesondere bei so tiefgreifenden Eingriffen wie der Kindesentziehung – ein essenzieller Bestandteil der demokratischen Auseinandersetzung sei. Eine strafrechtliche Sanktionierung komme nur in Betracht, wenn die Schwelle zur konkreten Gefährdung überschritten werde.
Die bloße Namensnennung von Amtspersonen in einem sachlichen Kontext falle nicht in den Anwendungsbereich des § 126a StGB, da sonst die Gefahr bestehe, legitime öffentliche Kontrolle und Transparenz unzulässig einzuschränken. Das Gericht verwies darauf, dass selbst moralisch fragwürdiges „public shaming“ nicht automatisch strafbar sei, solange keine tatsächliche Gefahr für geschützte Rechtsgüter drohe.
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