Kognitionspflicht des Gerichts

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli 2024 (Az. 5 StR 6/24) hat der BGH klargestellt, wie die Kognitionspflicht des Gerichts bei einem Freispruch in einer Strafsache zu verstehen ist.

Kernaussagen zur Kognitionspflicht

  1. Umfang der Kognitionspflicht: Der BGH stellte klar, dass das Gericht verpflichtet ist, den gesamten verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu untersuchen und darüber zu entscheiden. Dies schließt auch die Teile der Tat ein, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Das Gericht muss alle relevanten Beweise berücksichtigen und darf den in der Anklage beschriebenen Sachverhalt nicht unzulässig verändern oder durch einen anderen Sachverhalt ersetzen.
  2. Grenzen der Umgestaltung der Strafklage: Der BGH betonte, dass die Kognitionspflicht des Gerichts durch die in der Anklage beschriebenen individuellen Besonderheiten der Tat begrenzt ist. Diese Besonderheiten dienen der Umgrenzung des Tatvorwurfs und stellen sicher, dass das Gericht nur über den in der Anklage beschriebenen Sachverhalt entscheidet. Eine vollständige Umgestaltung der Strafklage, bei der der ursprüngliche Sachverhalt durch einen anderen ersetzt wird, ist unzulässig.
  3. Erfüllung der Kognitionspflicht bei Freispruch: Das Gericht muss in den Urteilsgründen darlegen, welche Tatsachen es als erwiesen ansieht und warum es dennoch Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Diese Darstellung ermöglicht es dem Revisionsgericht, die Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sah der BGH die Kognitionspflicht als erfüllt an, da das Landgericht ausreichend dargelegt hatte, dass zwar sexueller Missbrauch stattgefunden hat, aber keine konkreten Taten dem Angeklagten zugeordnet werden konnten.

Fazit

Der BGH unterstreicht, dass die Kognitionspflicht des Gerichts eine umfassende und sorgfältige Prüfung des gesamten verfahrensgegenständlichen Sachverhalts erfordert, wobei die Anklage die Grenze dieser Prüfung bildet. Bei Freisprüchen muss das Gericht nachvollziehbar darlegen, warum es trotz der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Tat nicht hinreichend sicher bewiesen werden konnte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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