Verbilligte Wohnraumüberlassung ist nun auch sozialversicherungsfrei

Die verbilligte Überlassung von Wohnungen an kann seit dem 1.1.2020 lohnsteuerfrei sein. Durch eine Anpassung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 2 SvEV) ist eine derartige Überlassung ab dem 1.1.2021 nun auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (siehe Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung, BGBl I 2020, S. 2933)

Mit dem Bewertungsabschlag im Einkommensteuergesetz (§ 8 EStG) unterbleibt seit dem 1.1.2020 der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

Da es an einer entsprechenden Regelung in der SvEV bislang fehlte, blieb der geldwerte Vorteil aber in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Mit Wirkung ab 1.1.2021 wurde das Beitragsrecht nun gemäß Verordnung an das Steuerrecht angepasst. Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Der o. g. Bewertungsabschlag des EStG ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.