Zuflusszeitpunkt von Bonuszinsen beim Bausparvertrag

Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Der Ausweis der Zinsen auf einem (zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar. Mit dieser Entscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 3.6.2020, 4 K 242/18, Rev. BFH, VIII R 18/20) der anderslautenden Sichtweise des 10. Senats aus 2003 (Urteil vom 17.7.2003, 10 K 305/98) widersprochen.

Im Streitfall war in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u. a. aufgeführt, dass der Bonus bei der „Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und … dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben“ wird. Der Bausparer konnte danach über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen.

Ein früherer Zufluss wurde auch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen bei der Bausparkasse jährlich auf einem Bonuskonto vermerkt wurden. Ein Zufluss wird von der Rechtsprechung zwar auch dann angenommen, wenn eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.

Doch dies war hier nicht der Fall. Denn ein Anspruch auf die Bonuszinsen konnte frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags entstehen, die insbesondere eine Mindestsparzeit seit dem Vertragsabschluss, ein Mindestsparguthaben und den Verzicht auf das Bauspardarlehen erforderte.

Im Streitfall waren die Mindestsparzeit und das Mindestsparguthaben zwar erreicht. Es fehlte aber an dem für den Anspruch auf den Bonuszins erforderlichen definitiven Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Auszahlung des Bauspardarlehens.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hatte in 2003 anders entschieden. Danach fließt der jährlich einem besonderen Bonuskonto zugeschriebene Zinsbonus bereits in dem Kalenderjahr zu, für das er gewährt wird.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Dieser wird sich u. a. auch damit beschäftigen müssen, ob es für den Zuflusszeitpunkt darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens von vornherein nicht angestrebt hatte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.