Urlaubsrecht: Betriebsferien gehen individuellen Urlaubswünschen des Arbeitnehmers vor

Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber allein bestimmen, ob Betriebsferien eingeführt werden. Individuelle Urlaubswünsche von Arbeitnehmern müssen bei wirksam eingeführten Betriebsferien hinter den Belangen des Unternehmens zurückstehen.

Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Eine Arbeitnehmerin hatte gegen die Einteilung ihres Urlaubs während der vom Arbeitgeber erstmals eingeführten Betriebsferien geklagt. Sie wollte während der Betriebsferien arbeiten und lieber zu einem anderen Zeitpunkt Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass sein Lieferant ebenfalls zu diesem Zeitpunkt Betriebsferien mache und er daher nicht beliefert würde.

Das LAG verdeutlichte, dass nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes prinzipiell die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen sind. Etwas anderes gilt aber, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierunter fallen alle Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, in der Auftragslage oder in ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Bei der Reaktion auf diese Umstände und ihrer Umsetzung im Betrieb ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Er kann nach Ansicht des LAG in Betrieben ohne Betriebsrat allein entscheiden, ob er aus betriebstechnischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen den Betrieb für eine gewisse Zeit einstellt und Betriebsferien anordnet. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser der Entscheidung zustimmen. Im vorliegenden Fall stand es dem Arbeitgeber wegen der ausbleibenden Belieferung daher frei, während dieser Zeit ebenfalls Betriebsferien anzuordnen (LAG Düsseldorf, 11 Sa 378/02, n.rk.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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