Urlaubsrecht: Betriebsferien gehen individuellen Urlaubswünschen des Arbeitnehmers vor

Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber allein bestimmen, ob Betriebsferien eingeführt werden. Individuelle Urlaubswünsche von Arbeitnehmern müssen bei wirksam eingeführten Betriebsferien hinter den Belangen des Unternehmens zurückstehen.

Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Eine Arbeitnehmerin hatte gegen die Einteilung ihres Urlaubs während der vom Arbeitgeber erstmals eingeführten Betriebsferien geklagt. Sie wollte während der Betriebsferien arbeiten und lieber zu einem anderen Zeitpunkt Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass sein Lieferant ebenfalls zu diesem Zeitpunkt Betriebsferien mache und er daher nicht beliefert würde.

Das LAG verdeutlichte, dass nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes prinzipiell die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen sind. Etwas anderes gilt aber, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierunter fallen alle Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, in der Auftragslage oder in ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Bei der Reaktion auf diese Umstände und ihrer Umsetzung im Betrieb ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Er kann nach Ansicht des LAG in Betrieben ohne Betriebsrat allein entscheiden, ob er aus betriebstechnischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen den Betrieb für eine gewisse Zeit einstellt und Betriebsferien anordnet. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser der Entscheidung zustimmen. Im vorliegenden Fall stand es dem Arbeitgeber wegen der ausbleibenden Belieferung daher frei, während dieser Zeit ebenfalls Betriebsferien anzuordnen (LAG Düsseldorf, 11 Sa 378/02, n.rk.).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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