Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütung gefährdet Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Körperschaft: Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sogenannte Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 12.3.2020, V R 5/17) aktuell entschieden.

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen Fremd­ vergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Gehaltsstruktur­ untersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist.

Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksich­ tigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittel­ verwendungsgebot handelt.

Im Streitfall hatte das Finanzamt einer gGmbH wegen unangemessen hoher Geschäftsführer­ bezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt. Das Finanzgericht (FG) Mecklenburg­Vorpommern hatte die dagegen erhobene abgewiesen, was der BFH im Wesentlichen bestätigte. Die Revision war nur in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil das FG für 2006 nicht berücksichtigt hatte, dass die Angemessenheitsgrenze nur gering­ fügig (um ca. 3.000 EUR) überschritten war und es für 2007 unterlassen hatte, bei der Angemessenheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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