Hohe Handyrechnung: Rechtsprechung sieht Warnpflichten und keinen Anscheinsbeweis

Das Landgericht Kleve (2 O 9/11) stellt aktuell fest, dass ein Mobilfunkbetreiber gewisse Pflichten gegenüber seinen Kunden hat. Dazu soll mit dem Landgericht gehören, dass Kunden bei exorbitant hohen Rechnungen Warnhinweise erhalten, um ggfs. ihre Nutzung anzupassen. Im konkreten Fall ging es um mehr als 6.000 Euro, die im Zuge von so genanntem „Roaming“ entstanden sind. Da man einen solch zumutbaren Hinweis unterlassen hat, soll der Kunde nur nur die vereinbarten Flatrate-Kosten tragen, aber keine angefallenen Roaming-Kosten.

Hinweis: Die Entscheidung ist auf den ersten Blick überzeugend. Überzeugend hatte schon vorher das Landgericht Münster festgestellt, dass Mobilfunkbetreiber Aufklärungs- und Schutzpflichten haben, die zu beachten sind (hier besprochen). Auf den zweiten Blick verbleiben aber gewisse Zweifel hinsichtlich der Urteils-Logik: Wenn der Warnhinweis, ggfs. mit einer Kappungsgrenze, angebracht gewesen wäre und stattgefunden hätte, so wären ja dennoch die Kosten bis zu diesem Hinweis auch entstanden. Der Gedanke des Gerichts war wohl, dass der Verbraucher eine solche Grenze selber festlegen kann und die somit auch bei Null liegen könnte – die Praxis sieht aber im Regelfall gerade anders aus.

Interessant auch die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg (3 S 155/10), das ordentlich aufgeschlüsselte Rechnungen verlangt und einen Anscheinsbeweis hinsichtlich Datenverbindungen nicht annehmen will. Vielmehr stellt das Gericht fest

dass das Bestehen einer Datenverbindung im Unterschied zu einer Gesprächsverbindung für Dritte im Regelfall nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund ist allein die Angabe der Zeiträume der Datenverbindungen nicht ausreichend.

Beide Entscheidungen bedeuten letztlich vor allem eines: Einfach nur abrechnen ist es nicht mehr, worauf sich Mobilfunkanbieter zurückziehen können. Sie müssen dafür sorgen, dass Kunden sich nicht unabsichtlich ruinieren und dabei helfen, Kosten transparent zu gestalten.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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