Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Waffe

Waffen spielen im Strafrecht insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Waffengesetz eine Rolle. Solche Verstöße können beispielsweise das unerlaubte Führen von Waffen, der unerlaubte Handel mit Waffen oder die unerlaubte Herstellung von Waffen sein. Auch bei Straftaten wie Raub, Mord oder Körperverletzung kann die Verwendung einer Waffe strafverschärfend wirken. Beachten Sie unsere Beiträge zum Waffenstrafrecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • ACTA und strafrechtliche Sanktionen der EU

    Weiterhin scheiden sich an ACTA die Geister und zunehmend rückt nun die strafrechtliche Komponente in den Fokus. Auch bei der digitalen Gesellschaft liest man dazu nun etwas (hier, Punkt 3). Ein guter Anlass für einige fachliche Erklärungen.
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  • Waffenrecht: Unzuverlässigkeit bei Aufbewahrung im Kofferraum eines PKW in Tiefgarage

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (22 K 7560/11) hat entschieden, dass die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Koffer im verschlossenen Kofferraum des PKW, der für mehrere Stunden in einer tatsächlich frei zugänglichen privaten Tiefgarage abgestellt ist, Grund genug ist, an der Zuverlässigkeit des Inhabers der Waffenbesitzkarten zu zweifeln. Im vorliegenden Fall waren die Waffen gestohlen worden, was der Inhaber auch umgehend gemeldet hat – die unsichere Aufbewahrung in diesem Fall wurde ihm gleichwohl zum Verhängnis.

  • Waffenrecht: Dauerhafte Versagung einer Waffenbesitzkarte ist rechtswidrig

    Das Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 147/12) hat entschieden, dass die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nicht auf Dauer oder für einen Zeitraum von wesentlich mehr als 5 Jahren versagt werden kann. Eine solche „lebenslängliche Sperre“ ist nicht vorgesehen – vielmehr liegt es an der Behörde, erneut zu prüfen, ob weiterhin Versagungsgründe vorliegen.

  • Waffenrecht: Leichtfertiger Umgang mit Waffen rechtfertigt Versagung von Waffenbesitzkarte

    Das Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 147/12) hat sich damit beschäftigt, dass ein leichtfertiger Umgang mit Waffen zur Versagung einer Waffenebsitzkarte führen kann. Dabei hatte sich der Betroffene filmen lassen (und die Filme ins Internet gestellt), wie er bei Moped-Rennen seine Waffen unsachgemäß einsetzte. Dies sah das Gericht – zu Recht – als Problem an:

    Ausweislich diverser Internet-Veröffentlichungen handelte es sich bei den beiden Mofa- und Mopedrennen um Spaßveranstaltungen unter freiem Himmel mit beträchtlicher Außenwirkung, von der nach der gesamten Aufmachung insbesondere jüngere Leute angesprochen wurden. In diesem Besucherkreis allerdings hat eine Schusswaffe generell nichts zu suchen. Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam „Teil des Spiels“. Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt.

  • Waffenrecht: Kein verfassungsrechtlicher Zwang für strengere Waffengesetze

    Das BVerfG (2 BvR 1645/10, 2 BvR 1676/10, 2 BvR 1677/10) hat erklärt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf strengere Waffengesetze gibt. Denn, so das BVerfG, es

    lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht […] ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.

    Das heisst: Ob die Waffengesetze weiter verschärft werden oder nicht obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers, gerichtlich kann da (derzeit) nichts erzwungen werden.

  • Werberecht: Lebensmittelwerbung – Lecker & Gesund … ?

    Stellen Sie sich vor, morgen steht auf ihrer Lieblings-Chips-Tüte, das der Verzehr der halben Tüte kalorientechnisch einem Döner entspricht – schmeckt das dann noch? Oder die Nuss-Nougat-Creme: Wollen wir die nicht lieber essen, wenn wir uns – mit Unterstützung der Werbung – nicht zumindest einreden können, dass sie unserer Gesundheit (trotz der Unmengen Zucker) eher zuträglich als abträglich ist? Kein Wunder, dass die Lebensmittelindustrie bemüht ist, ihre Produkte entsprechend zu vermarkten. Und ebenfalls kein Wunder, dass die Rechtsprechung sich hiermit schon beschäftigen durfte.

    Ein kleiner Rundgang durch die Rechtsprechung, der zeigt, was es so alles gibt.

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  • Presserecht: Gegendarstellungsanspruch und seine Umsetzung

    Wer von einer Berichterstattung in der Presse persönlich betroffen ist, wird häufig einen Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung haben. Das Kammergericht (10 W 15/12) hat sich in einem aktuellen Beschluss zur Frage geäußert, wo genau eine solche Gegendarstellung zu platzieren ist.

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  • BGH zum Schutz vor untergeschobenen Zitaten

    Die Entscheidung des BGH (VI ZR 262/09) in Sachen „Eva Hermann“ bietet einen schönen Absatz zum Schutz vor der Entstellung in Form von Zitaten getätigter eigener Aussagen, den ich hier gerne aufnehme, auch wenn inhaltlich darin nichts neues zu finden ist.

    Dabei sollte vor allem der letzte Abschnitt beachtet werden, in dem es darum geht, dass eine „offene Aussage“, also eine die mehreren Interpretationen zugänglich ist, zitiert wird. Kurzum lässt sich sagen, dass ein Zitat zwar möglich sein muss – aber der zitierende hat darauf zu achten, dass es wirklich so wiedergegeben wird, wie es ursprünglich lautete. Dazu gehören auch „Färbungen“ der Aussage, etwa Interpretationsmöglichkeiten und offene Standpunkte. Auf keinen Fall darf hierbei eine eigene Wertung im Rahmen des Zitats vorgenommen werden, da auch dies ein Fehlzitat wäre.

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  • Deutsche Spionagesoftware fürs Ausland: Strafbar?

    Deutsche Spionagesoftware fürs Ausland: Strafbar?

    Die Aufregung ist gross: Ein deutsches Unternehmen soll ägyptischen Sicherheitsbehörden eine „Spionagesoftware“ angeboten haben. Und natürlich ist gleich die Frage da: Ist das strafbar, wenn ein deutsches Unternehmen eine solche Software für ausländische Staaten erstellt?
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  • Anmerkung: Der „Amoklauf“

    Nach dem „Amoklauf“ von Lörrach stellt man die übliche Ernüchterung fest, wenn angebliche Erklärungsmodelle – hier: Die ständige Vermutung eines kausalen Zusammenhangs zwischen männlichem Geschlecht, Ego-Shootern und Schulgebäuden – versagen. Was der Medienkonsument zur Zeit erlebt ist eine heillos überforderte Politik, die nicht mehr weiss, was sie nun fordern soll und Medien, die nach einem „Grund“ für die tat fragen und letztlich nur etwas zum „Auslöser“ schreiben. Auffällig auch, dass man zwar einen Bischoff zitiert erlebt, aber – wie immer bei diesem Thema – faktisch keinen Kriminologen.
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  • Waffenschein weg beim „rumballern“

    Ein Nachbar fühlte sich von einer Party gestört und griff zu befremdlichen Maßnahmen: Als Inhaber einer Waffenbesitzkarte („Waffenschein“) verfügte er über eine Schrotflinte. Mit dieser betrat er den Balkon und gab drei Schüsse in die Luft ab, wohl um die „Störenfriede“ in der Nachbarschaft zu erschrecken. Die zuständige Kreisbehörde widerrief daraufhin die ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Begründung, der Inhaber biete nicht (mehr) die notwendige Zuverlässigkeit zur Führung des Scheins.

    Das OVG Rheinland-Pfalz (7 A 10410/10.OVG) hat dies nun bestätigt: Zum einen liegt ein klarer Missbrauch der Waffe vor, wenn sie genutzt wird, andere Menschen zu erschrecken. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zulassung der Waffe nur zur Jagdausübung vorgesehen war.

  • BVerfG zum Begriff der Waffe bei §113 StGB

    EIn bisschen unbeachtet hat das BVerfG eine sehr interessante Entscheidung gefällt. Es geht um den Begriff der Waffe im Rahmen des §113 StGB, wobei auch allgemeine Äusserungen zum Waffenbegriff zu finden sind, ebenso zum Analogieverbot.

    Hinweis: Der Fall ist inzwischen in der JuS 2009 ab Seite 78 ausführlich besprochen. Siehe dazu auch am Ende dieses Artikels.

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  • Jagdwaffe mit Suchscheinwerfer: Verlust des Jagdscheins

    Verwaltungsgericht Arnsberg: Jagdwaffe mit Suchscheinwerfer führt zum Verlust des Jagdscheins – Mit Beschluss vom 27. August 2007 hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg den Eilantrag eines Jägers gegen den Entzug seines Jagdscheines abgelehnt.

    Der Antragsteller hatte zusammen mit einem Jagdgenossen mit seinem Geländewagen öffentliche Straßen im Bereich der neuen Bundesländer befahren. Bei einer Polizeikontrolle stellte sich heraus, dass sich auf dem Rücksitz des Wagens zwei „unterladene“ (teilgeladene) Gewehre befanden. Die Polizei stellte ferner fest, dass eines der Gewehre mit einem Scheinwerfer ausgerüstet war. Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm als Ordnungsbehörde erklärte den Jagdschein des Antragstellers daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für ungültig und zog den Schein ein, weil es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit für den Umgang mit Munition und Waffen fehle. Der Eilantrag des Antragstellers zum Verwaltungsgericht blieb erfolglos. (mehr …)

  • Einzug des Jagdscheins wenn Jäger Hund statt Wildschwein erschießt?

    Ein Jäger, der meint, auf ein Wildschwein zu zielen, stattdessen aber einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein. (mehr …)

  • Wie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?

    Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.

    Urteil vom 27.9.2005, Az: XI ZR 216/04

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