Jagdwaffe mit Suchscheinwerfer: Verlust des Jagdscheins

Verwaltungsgericht Arnsberg: Jagdwaffe mit Suchscheinwerfer führt zum Verlust des Jagdscheins – Mit Beschluss vom 27. August 2007 hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg den Eilantrag eines Jägers gegen den Entzug seines Jagdscheines abgelehnt.

Der Antragsteller hatte zusammen mit einem Jagdgenossen mit seinem Geländewagen öffentliche Straßen im Bereich der neuen Bundesländer befahren. Bei einer Polizeikontrolle stellte sich heraus, dass sich auf dem Rücksitz des Wagens zwei „unterladene“ (teilgeladene) Gewehre befanden. Die Polizei stellte ferner fest, dass eines der Gewehre mit einem Scheinwerfer ausgerüstet war. Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm als Ordnungsbehörde erklärte den Jagdschein des Antragstellers daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für ungültig und zog den Schein ein, weil es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit für den Umgang mit Munition und Waffen fehle. Der Eilantrag des Antragstellers zum Verwaltungsgericht blieb erfolglos.Die Kammer bestätigte in ihrer Entscheidung die Auffassung des Antragsgegners und führte weiter aus, dass ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliege. Ein Jäger dürfe außerhalb der eigentlichen Jagdausübung eine Waffe nur führen, wenn sie nicht schussbereit sei. Schussbereit sei aber auch eine teilgeladene Waffe, bei der sich Patronen nur im Magazin, nicht aber im Patronenlager befänden. Der Berufung des Antragstellers auf eine Notwehrsituation könne kein Glauben geschenkt werden. Wer sich bedroht fühle, lade nicht eine Langwaffe mit mehreren Patronen, um sie sodann auf dem Rücksitz abzulegen.

Außerdem sei die an der Waffe des Antragstellers montierte Lichtquelle eine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Seine Behauptung, man habe die Leuchte lediglich zum Transport an der Waffe angebracht, sei nicht ernst zu nehmen. Schließlich sei die Verwendung einer Vorrichtung, die geeignet sei, das Ziel zu beleuchten, auch nicht weidgerecht. Der Grundsatz der Weidgerechtigkeit verlange u.a., dem Wild im Rahmen des Zwecks und des Zieles der Jagd ein Maximum an Chancen zu lassen. Diese Chancen würden indessen wesentlich verringert, wenn der Jäger einen lichtstarken Scheinwerfer einsetze, der einerseits das Wild zu blenden geeignet sei, während er gleichzeitig das Ziel anstrahle, so dass der Jäger es praktisch nicht verfehlen könne. Ein Jäger, der seine Jagdwaffe mit einem Scheinwerfer ausstatte, tue dies zu keinem anderen Zweck als dem der Ausübung der Jagd mit Lichtquelle. Damit bringe er zum Ausdruck, dass er die Weidgerechtigkeit im Sinne des Bundesjagdgesetzes nicht sonderlich ernst nehme.

(Quelle: PM des Gerichts)

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