Sicherungsverwahrung: Eckpunktepapier liegt vor

Das “Eckpunktepapier” zum Thema Neuordnung der Sicherungsverwahrung liegt nunmehr vor und ist hier als PDF einzusehen. Ich habe mit meiner vorzeitigen Prognose wohl “ins Schwarze” getroffen: Der Bundesgesetzgeber orientiert sich offensichtlich an Art. 5 I (e) EMRK und den Unterbvringungsgesetzen der Länder.

Erste Kritik dazu recht sich schon, etwa hier von Ullenbruch, wobei Ullenbruch m.E. zwei Fehler begeht:

  1. Auch wenn ich grundsätzlich die Frage mitstütze, wie der Gesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz für den Bund bei einer Unterbringung rein aus dem Gefährdungsgedanken heraus schaffen will: Der Blick in den §63 StGB zeigt durchaus, dass es da Möglichkeiten gibt. Dass die Idee an sich schon verfassungswidrig sein muss, sehe ich an diesem Punkt nicht.
  2. Der Hinweis von Ullenbruch, es handle sich um ein Einzelfallgesetz, ist schlicht falsch: Abgesehen davon, dass das BVerfG die Frage des Einzelfalls sehr rigide – so gut wie gar nicht – zur Anwendung bringt (Was zu enormer Kritik in der Literatur führt), scheitert der Gedanke aber schon daran, dass die Zahl der Betroffenen eben nicht feststeht. Weder sind alleine die “Altfälle” durch die Neuregelung betroffen, noch ist auszuschließen, dass in den nächsten Jahren weitere – jetzt nicht nicht konkretisierte – Betroffene dazu kommen.

Es bleibt weiterhin auf den konkreten Gesetzesentwurf zu warten, bevor konkrete Kritik (oder Zustimmung) geäußert wird. Jedenfalls bei der Gesetzgebungskompetenz aber sollte man durchaus schon jetzt wachsam sein.

Dazu:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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