Dauerobservationen zulässig?

Zunehmend sind zur Zeit so genannte „Dauerobservationen“ im Einsatz. Es geht darum, dass ein (vermeintlich) gefährlicher Straftäter – entgegen dem öffentlichen Verlangen – nicht in eine Sicherungsverwahrung kommt oder (auf Grund der EGMR-Rechtsprechung) aus einer bestehenden Sicherungsverwahrung zu entlassen ist. Die zuständigen Polizeibehörden reagieren dann häufig mit einer „Dauerobservation“, das bedeutet, einer RundumdieUhr-Überwachung des Entlassenen, da man Sorge um weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung hat.

Für Aufsehen sorgte der bekannte „Karl D.“, dessen Dauerobservation kürzlich vor dem VG Aachen (6 K 140/10) Thema war, wenn es hier auch vor allem um die Einschnitte in das Leben der Familie ging, die ihn aufgenommen hatte. Wie berichtet, sah das VG Aachen die Dauerobservation als (noch) vertretbar an.

Kürzlich hat sich nun das VG Freiburg (4 K 2629/10, PKH-Beschluss – ebenso der VGH Baden-Würrtemberg in den Sachen 1 S 184/11, 1 S 185/11 und 1 S 186/11, ebenfalls PKH-Beschlüsse) mit einer solchen Dauerobservation befasst und kommt gleichsam zu dem Ergebnis, dass sie vor dem Hintergrund des Baden-Württembergischem Polizeigesetzes ebenfalls vertretbar sein kann. Zwar erkennt das Verwaltungsgericht einen erheblichen und besonders schwerwiegenden Grundrechte-Eingriff in einer solchen Obervation. Doch es würdig die Tatneigung des Betroffenen ebenso wie die konkret begangenen Taten und kommt zu dem Ergebnis:

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände dürfte die längerfristige Observation gleichwohl derzeit noch angemessen sein, da angesichts der plausiblen Risikobewertung des Landeskriminalamts und der vorliegenden Gutachten zur Zeit noch davon auszugehen sein dürfte, dass die Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit Dritter so schwer wiegen, dass die Freiheitsrechte des Antragstellers dahinter zurückstehen müssen. Hierbei ist für die beschließende Kammer auch von Bedeutung, dass die an Kindern und Jugendlichen begangenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in einer Häufigkeit und Brutalität begangen wurden, die das Risiko der Rechtsgutbeeinträchtigung bei einer Einschränkung oder Aussetzung der Observation als besonders hoch erscheinen lässt.

Ähnliche Sätze (wenn auch ausführlicher) findet man beim VG Aachen, das auf Tatgeneigtheit und Schwere der zu erwartenden Taten abstellt. Letztlich dürfte, mit Blick auf beide Verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, schon ein erster Trend pro Dauerobservation zu erkennen sein. Speziell die Entscheidung aus Aachen verdient Beachtung, da sie die unmittelbaren Auswirkungen auf das soziale Umfeld des Dauerobservierten sehr detailliert untersucht und würdigt (in der Entscheidung, Rn.233ff.). Die Thematik der „Dauerobservation“ dürfte sich, angesichts erster positiver gerichtlicher Entscheidungen, in naher Zukunft weiter zeigen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.