Dauerobservationen zulässig?

Zunehmend sind zur Zeit so genannte “Dauerobservationen” im Einsatz. Es geht darum, dass ein (vermeintlich) gefährlicher Straftäter – entgegen dem öffentlichen Verlangen – nicht in eine Sicherungsverwahrung kommt oder (auf Grund der EGMR-Rechtsprechung) aus einer bestehenden Sicherungsverwahrung zu entlassen ist. Die zuständigen Polizeibehörden reagieren dann häufig mit einer “Dauerobservation”, das bedeutet, einer RundumdieUhr-Überwachung des Entlassenen, da man Sorge um weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung hat.

Für Aufsehen sorgte der bekannte “Karl D.”, dessen Dauerobservation kürzlich vor dem VG Aachen (6 K 140/10) Thema war, wenn es hier auch vor allem um die Einschnitte in das Leben der Familie ging, die ihn aufgenommen hatte. Wie berichtet, sah das VG Aachen die Dauerobservation als (noch) vertretbar an.

Kürzlich hat sich nun das VG Freiburg (4 K 2629/10, PKH-Beschluss – ebenso der VGH Baden-Würrtemberg in den Sachen 1 S 184/11, 1 S 185/11 und 1 S 186/11, ebenfalls PKH-Beschlüsse) mit einer solchen Dauerobservation befasst und kommt gleichsam zu dem Ergebnis, dass sie vor dem Hintergrund des Baden-Württembergischem Polizeigesetzes ebenfalls vertretbar sein kann. Zwar erkennt das Verwaltungsgericht einen erheblichen und besonders schwerwiegenden Grundrechte-Eingriff in einer solchen Obervation. Doch es würdig die Tatneigung des Betroffenen ebenso wie die konkret begangenen Taten und kommt zu dem Ergebnis:

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände dürfte die längerfristige Observation gleichwohl derzeit noch angemessen sein, da angesichts der plausiblen Risikobewertung des Landeskriminalamts und der vorliegenden Gutachten zur Zeit noch davon auszugehen sein dürfte, dass die Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit Dritter so schwer wiegen, dass die Freiheitsrechte des Antragstellers dahinter zurückstehen müssen. Hierbei ist für die beschließende Kammer auch von Bedeutung, dass die an Kindern und Jugendlichen begangenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in einer Häufigkeit und Brutalität begangen wurden, die das Risiko der Rechtsgutbeeinträchtigung bei einer Einschränkung oder Aussetzung der Observation als besonders hoch erscheinen lässt.

Ähnliche Sätze (wenn auch ausführlicher) findet man beim VG Aachen, das auf Tatgeneigtheit und Schwere der zu erwartenden Taten abstellt. Letztlich dürfte, mit Blick auf beide Verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, schon ein erster Trend pro Dauerobservation zu erkennen sein. Speziell die Entscheidung aus Aachen verdient Beachtung, da sie die unmittelbaren Auswirkungen auf das soziale Umfeld des Dauerobservierten sehr detailliert untersucht und würdigt (in der Entscheidung, Rn.233ff.). Die Thematik der “Dauerobservation” dürfte sich, angesichts erster positiver gerichtlicher Entscheidungen, in naher Zukunft weiter zeigen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.