Litigation-PR und Prozessberichterstattung: Die Prozessberichterstattung ist gerade bei Strafprozessen ein Element von wichtiger Bedeutung – sowohl für den Prozess an sich, als auch für Staatsanwaltschaft und natürlich ganz besonders den Angeklagten. Litigation-PR ist dabei ein Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, der sich auf die Kommunikation rund um Rechtsstreitigkeiten konzentriert. Ziel ist es, das öffentliche Bild einer Streitpartei zu beeinflussen oder zu steuern. Durch den Einsatz von Medienarbeit, Social Media und anderen Kommunikationsstrategien versucht Litigation-PR, die öffentliche Meinung zu formen, Unterstützung zu gewinnen oder Reputationsschäden, die durch einen Rechtsstreit entstehen können, zu minimieren.
Im Folgenden finden Sie Artikel zum Thema, Rechtsanwalt Jens Ferner befasst sich seit geraumer Zeit mit der medialen Wirkung auf Strafprozesse und die Nachwirkungen in der Öffentlichkeit. „Recht haben, Recht bekommen – und von der Öffentlichkeit als im Recht stehen begriffen werden“ ist der von ihm diesbezüglich geschaffene Slogan um zu verdeutlichen, dass es heutzutage noch ein Drittes Standbein bei Rechtsfragen gibt, das auch Rechtsanwälte beherrschen müssen.
Beim OLG Frankfurt (20 VA 21/17) finden sich einige Zeilen zur Veröffentlichung von Entscheidungen – die zwar im Interesse der Öffentlichkeit, nicht aber zwingend immer im Interesse der Beteiligten liegt.
Dabei rekurriert das OLG zutreffend die inzwischen gefestigte Erkenntnis, dass es zur Pflicht der Gerichte gehört, eine Veröffentlichung ihrer Entscheidungen zu prüfen. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt die Verpflichtung der Gerichtsverwaltungen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren (BVerwG, 6 C 3/96 und BGH, IV AR (VZ) 2/16).
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg (RO 4 K 17.1570) hat der Klage eines Regensburger Bauunternehmers stattgegeben, die sich gegen die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg in einem Strafverfahren insbesondere wegen auffälliger Parteispenden richtete.
Das Gericht hat festgestellt, dass einem Angeklagten genügend Zeit zur Verfügung stehen muss, um sich auf Presseberichte vorzubereiten und hierauf zu reagieren. Damit wurde erneut den Staatsanwaltschaften aufgezeigt, dass die überbordende und teils vorverurteilende Pressearbeit Grenzen unterliegt und sich ebenso an dem Gebot des fairen Verfahrens zu orientieren hat, wie das eigentliche Strafverfahren. Ebenso sollte man Nebenkläger im Blick haben, anwaltlich vertretene Tatopfer sollten nicht wesentliche Entscheidungen der Presse entnehmen müssen, es kostet keinen Aufwand, die ohnehin vorbereitete schriftliche Erklärung kurzum sämtlichen Verfahrensbeteiligten 24 Stunden vorher zukommen zu lassen.
Freispruch zweiter Klasse: Eine Unsitte in deutschen Strafprozessen ist es, wenn der Mandant zwar freigesprochen wird, das Gericht aber in der Begründung unbedingt betonen muss, es wäre nur ein „Freispruch zweiter Klasse“ – getreu dem Motto, „wir wollten zwar nicht, mussten aber freisprechen“ (selbst diesen Satz hörte ich sogar schon). Das Strafprozessrecht kennt einen solchen „Freispruch zweiter Klasse“ aber nicht nur nicht, es ist sogar in höchstem Maße rechtswidrig und führt zu Entschädigungszahlungen.
Das Oberlandesgericht Hamm (11 U 129/13 – derzeit anhängig beim BGH, III ZR 369/14) konnte sich zur presserechtlichen Beurteilung der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft – damit mit ihr im Zusammenhang stehender Äußerungen – des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft äußern. Dabei ging es konkret um die Frage nach den, an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden, Anforderungen.
Der Verlauf war dabei durchaus „wie üblich“: Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft verfasste eine Presseerklärung, in der über ein Ermittlungsverfahren sowie über die Anklageerhebung berichtet wurde. Das Verfahren selber wurde eingestellt gegen Geldauflage nach §153a StPO (nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens), Presseerklärung und darauf beruhende Berichterstattung führten laut gerichtlicher Feststellungen dazu, dass die Betroffene (und Klägerin) „in ihrem privaten und beruflichen Umfeld immer wieder auf die Vorgänge im Zusammenhang mit den anonymen Schreiben und dem Ermittlungsverfahren angesprochen wurde“. Der Vorwurf der Betroffenen ist dabei dann am Ende, dass in der konkreten Form der Ausgestaltung der Pressemitteilungen die Unschuldsvermutung nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
Der BGH (IV AR (VZ) 2/16) konnte zur Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften klarstellen:
Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist daher kein Fall der Akteneinsicht, sondern Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu veröffentlichen (vgl. BPatG GRUR 1992, 54; Lames, Rechtsfortbildung als Prozesszweck, 1993, S. 45). Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungs- pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publika- tion veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.). Der Bür- ger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuver- lässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individu- alrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen ge- setzlichen Regelung (BVerwG aaO). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110). Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen (vgl. BVerwG aaO 111).
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich hier die ältere Entscheidung des BVerwG 6 C 3.96 aufnehmen, wo sich das Bundesverwaltungsgericht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen geäußert hat:
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.
Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden.
Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
Die Übersendung von Gerichtsentscheidungen an Dauerbezieher muß möglichst gleichzeitig erfolgen. Die Herausgabe an Private einschließlich der privat tätigen Richter darf nicht so organisiert werden, daß bestimmte Verlage einen Wettbewerbsvorsprung erlangen können.
Bei der Herausgabe darf nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der zu beliefernden Presseorgane unterschieden werden (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 – BVerwG 7 B 170.92 – Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378).
Einem Auskunftsersuchen der Presse, das auf Mitteilung der Namen von Personen gerichtet ist, die in einem Gerichtsverfahren mitgewirkt haben, ist regelmäßig stattzugeben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (6 C 35.13) entschieden.
Prozessberichterstattung
Rund um die Prozessberichterstattung finden Sie bei uns im Blog diverse Beiträge – unsere Strafverteidiger haben diesen Aspekt aus gutem Grund immer bei Strafverteidigungen im Blick:
Das Landgericht Hamburg (325 O 217/10) hat am 17.03.2011 festgestellt, dass jedenfalls bestimmte Äußerungen im Rahmen einer Prozeßberichterstattung nicht hinzunehmen sind. So ist u.a. die Unterstellung von „Taktischen Falschaussagen“ ebenso zu unterlassen, wie der Satzteil
Als Beklagten-Vertreter verliert seine Kanzlei meist
Hierbei handelte es sich um falsche Tatsachenbehauptungen, die so nicht hinzunehmen waren. Anders nahm man es mit dem Satz
Die Geldentschädigungs-Forderungen sind sehr oft stark überhöht und selten durchsetzbar.
Hier sah das Gericht eine wertende Aussage, die als Meinungsäußerung nicht zu verbieten ist. Interessant war der Punkt, an dem sich um die Aussage
Für Joschka Fischer verlangte er 200.000,00 € Geldentschädigung. Die Parteien einigten sich auf 75.000,00 €
gestritten wurde.
Prozessberichterstattung
Rund um die Prozessberichterstattung finden Sie bei uns im Blog diverse Beiträge – unsere Strafverteidiger haben diesen Aspekt aus gutem Grund immer bei Strafverteidigungen im Blick:
Der Antragsteller sah hier in zwei Punkten Fehler, die einen Unterlassungsanspruch begründen sollten: Zum einen handelte es sich in der Sache um keine Geldentschädigung, sondern um eine fiktive Lizenzgebühr. Zum anderen waren nicht 200.000 Euro verlangt, sondern 250.000 Euro. Sprich: Der Prozessbeobachter berichtete auch noch teilweise positiver, letztlich aber falsch, und deswegen sei die Aussage zu unterlassen. Das Landgericht Hamburg weist das zurück:
Denn aus dem Umstand, dass die Forderung in der Äußerung unzutreffenderweise als „Geldentschädigung“ bezeichnet wird, während es sich tatsächlich um eine fiktive Lizenzgebühr handelte, wie auch aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung nicht mit € 250.000,00, sondern fälschlicherweise mit € 200.000,00 beziffert wurde, ergibt sich keine bzw. jedenfalls keine nennenswerte Beeinträchtigung des Rufes und des sozialen Geltungsanspruches der Klägerin. Eher ließe sich umgekehrt sagen, dass eine zutreffende Angabe der Höhe des geforderten Betrages das Vorgehen der Klägerin in jenem Fall noch unvorteilhafter erscheinen ließe. Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um Ungenauigkeiten in der Berichterstattung, von denen eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin nicht ausgeht. Eine Untersagung kommt daher nicht in Betracht.
Die Entscheidung aus Hamburg zeigt wieder einmal die fliessenden Grenzen zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung – und die Unsicherheiten für alle Beteiligten. Bei dem festgestellten Streitwert von 30.000 Euro und dem teilweise Obsiegen/Unterliegen beider Beteiligten, dürfte sich die Sache finanziell für keinen wirklich gelohnt haben. Letztlich bleibt die Gewissheit, dass – gerade bei sensiblen Berichten – möglichst jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden sollte.